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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hildesheim, 18.03.1998 - 11 O 3/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend OLG Celle, 04.11.1999 - 11 U 164/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das LG Hildesheim entscheidet, dass die vertragliche Pflicht eines Handelsvertreters zur Regalpflege keine wesentliche Erweiterung einer bestehenden Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB darstellt, selbst wenn sie den Umsatz des Unternehmers sichert.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) führt für einen Unternehmer (U) vertraglich vereinbarte Regalpflege durch, um dessen Umsatz zu sichern. Der HV macht möglicherweise Ansprüche nach § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) geltend, wobei er geltend macht, dass seine Tätigkeit eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung mit den Kunden des U darstellt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hildesheim entscheidet, dass die Regalpflege des HV – obwohl sie vertragliche Pflicht ist und den Umsatz des U sichert – keine wesentliche Erweiterung einer bestehenden Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB darstellt.

c) Begründung des Gerichts: Die Regalpflege gehört zwar zu den vertraglichen Pflichten des HV und trägt zur Umsatzsicherung des U bei. Allerdings stellt sie keine neue oder erweiterte geschäftliche Beziehung zu den Kunden dar, die über die bereits bestehende Leistungsvereinbarung zwischen U und Kunden hinausgeht. § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB setzt voraus, dass der HV die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert oder neue Kunden geworben hat. Die bloße Pflege bestehender Beziehungen (hier durch Regalpflege) erfüllt diese Voraussetzung nicht.

KI INHALT
Regalpflege durch Handelsvertreter sichert zwar Umsatz, stellt aber keine wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung nach § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Intensivierung
Regalpflege
Listungsvereinbarung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hildesheim
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.03.1998
AKTENZEICHEN
11 O 3/98
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
16.02.2021