rkr.; Vorinstanz LG Essen - 41 O 96/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied am 18.12.1997 (21 U 131/96 – Opel 2), dass ein ausliefernder Pkw-Vertragshändler keine Ansprüche gegen einen verkaufenden Vertragshändler hat, wenn dieser die Arbeitswertvorgaben ändert. Das Gericht begründete dies mit der fehlenden vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage für solche Ansprüche zwischen den Händlern.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ausliefernder Pkw-Vertragshändler (VH) verlangt von einem verkaufenden Pkw-Vertragshändler Schadensersatz oder Ausgleich, weil dieser die Arbeitswertvorgaben (z. B. Rabatte oder Vergütungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugauslieferung) geändert hat. Der Anspruch könnte sich aus vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Regelungen ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm wies die Klage ab und stellte fest, dass der ausliefernde VH keine Ansprüche gegen den verkaufenden VH aufgrund der Änderung der Arbeitswertvorgaben geltend machen kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass zwischen den beiden Vertragshändlern kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis bestehe, das einen solchen Anspruch rechtfertigen würde. Die Arbeitswertvorgaben seien vielmehr eine interne Angelegenheit zwischen dem Hersteller (hier: Opel) und dem jeweiligen Vertragshändler. Eine direkte Haftung zwischen den Händlern scheide daher aus.