Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 18.12.1997 - 21 U 131/96 – Opel 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Essen - 41 O 96/96 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied am 18.12.1997 (21 U 131/96 – Opel 2), dass ein ausliefernder Pkw-Vertragshändler keine Ansprüche gegen einen verkaufenden Vertragshändler hat, wenn dieser die Arbeitswertvorgaben ändert. Das Gericht begründete dies mit der fehlenden vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage für solche Ansprüche zwischen den Händlern.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein ausliefernder Pkw-Vertragshändler (VH) verlangt von einem verkaufenden Pkw-Vertragshändler Schadensersatz oder Ausgleich, weil dieser die Arbeitswertvorgaben (z. B. Rabatte oder Vergütungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugauslieferung) geändert hat. Der Anspruch könnte sich aus vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Regelungen ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm wies die Klage ab und stellte fest, dass der ausliefernde VH keine Ansprüche gegen den verkaufenden VH aufgrund der Änderung der Arbeitswertvorgaben geltend machen kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass zwischen den beiden Vertragshändlern kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis bestehe, das einen solchen Anspruch rechtfertigen würde. Die Arbeitswertvorgaben seien vielmehr eine interne Angelegenheit zwischen dem Hersteller (hier: Opel) und dem jeweiligen Vertragshändler. Eine direkte Haftung zwischen den Händlern scheide daher aus.

KI INHALT
Ansprüche des ausliefernden gegen den verkaufenden Pkw-Vertragshändlers bei Änderung der Arbeitswertvorgaben – OLG Hamm, 18.12.1997.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Opel 2
STICHWORT
Änderung der Arbeitswertvorgaben bei Kfz-VH
NORM
§ 242 BGB
§ 631 BGB
§ 632 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.12.1997
AKTENZEICHEN
21 U 131/96
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1997:1218.21U131.96.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
19.02.2021