Vorinstanz LG Regensburg, 28.11.2000 - 3 O 1945/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) Anspruch auf eine vereinbarte Provision für die Vermittlung einer netto kalkulierten fondgebundenen Lebensversicherung („Provalue Fondspolice“) hat, selbst wenn der Versicherungsvertrag später gekündigt wird. Die Provision von 6,88 % der Versicherungssumme verstößt nicht gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), da sie auf den Barzahlungspreis der gesamten Vertragslaufzeit bezogen ist. Der sog. Schicksalsteilungsgrundsatz (§ 92 Abs. 4 HGB) gilt nicht für das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer (VN) und VM, da der VM als Handelsmakler (§ 93 HGB) und nicht als Handelsvertreter tätig wird. Formularvertragliche Provisionsklauseln, die die Zahlungspflicht auch bei Kündigung des Versicherungsvertrags vorsehen, sind wirksam und verstoßen nicht gegen § 9 AGBG.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Versicherungsmakler (VM) fordert von dem Beklagten (Versicherungsnehmer, VN) die Zahlung einer Provision von 6,88 % der Versicherungssumme für die Vermittlung einer netto kalkulierten fondgebundenen Lebensversicherung („Provalue Fondspolice“).
- Rechtsgrundlage: Vertragliche Vereinbarung zwischen VN und VM über die Maklerprovision (§ 652 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Provision ist fällig, auch wenn der vermittelte Versicherungsvertrag später gekündigt wird.
- Der Provisionsanspruch entsteht mit Zustandekommen des Vertrags (§ 652 BGB) und entfällt nicht bei späterer Kündigung oder Aufhebung.
- Ausnahmen: Nur bei Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an oder Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts.
- Die Höhe der Provision (6,88 %) ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).
- Maßgeblich ist der Barzahlungspreis der gesamten Vertragslaufzeit, nicht die ersten drei Jahresprämien.
- Bei Nettotarifen zahlt der VN die Provision direkt an den VM; diese ist nicht in die Versicherungsprämie eingerechnet.
- Der Schicksalsteilungsgrundsatz (§ 92 Abs. 4 HGB) gilt nicht für das Verhältnis VN–VM.
- Der VM handelt als Handelsmakler (§ 93 HGB), nicht als Handelsvertreter. Für Handelsmakler gibt es keine entsprechende Regelung wie § 92 Abs. 4 HGB.
- Formularvertragliche Klauseln, die die Provisionszahlung auch bei Kündigung des Versicherungsvertrags vorsehen, sind wirksam und verstoßen nicht gegen § 9 AGBG.
- Bei Zahlungsverzug des VN kann der VM die offenen Gebühren aus 3 Jahren fällig stellen; der Nachteil für den VN ist durch Abzinsung (hier: 9,2 % effektiver Jahreszins) auszugleichen.
- Die Provisionsvereinbarung und der Versicherungsvertrag sind rechtlich eigenständig – die Kündigung des Versicherungsvertrags berührt die Provisionspflicht nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- § 652 BGB: Der Maklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag durch die Vermittlung zustande kommt. Die spätere Abwicklung ist irrelevant.
- Kein Verstoß gegen § 138 BGB: Die Provision ist marktüblich (BAV-Bericht 1999: bis zu 11,25 % möglich). Die Bezugnahme auf den Barzahlungspreis entspricht den Gepflogenheiten bei Lebensversicherungen.
- Keine Anwendung des Schicksalsteilungsgrundsatzes:
- § 92 Abs. 4 HGB gilt nur für Handelsvertreter (HV), nicht für Handelsmakler (HM).
- Der VM vermittelt als HM für den VN, nicht als HV für den Versicherer.
- AGB-Recht (§ 9 AGBG):
- Die Klausel benachteiligt den VN nicht unangemessen, da sie mit § 652 BGB vereinbar ist und sogar günstiger ist (kein Provisionsanspruch bei Rücktritt, anders als bei § 652 BGB).
- Abzinsung bei Fälligkeit:
- Bei vorzeitiger Fälligkeit der Provision ist der Nachteil durch Abzinsung auszugleichen (hier: 9,2 % entspricht den Marktverhältnissen 1998).
- Selbstständigkeit der Verträge:
- Der Hinweis „vermittelt durch VM“ auf der Police begründet keine rechtliche Einheit. Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) sieht eine unabhängige Bewertung der Verträge vor.