Vorinstanz LG Ellwangen, 08.03.1996 - 3 O 512/95 -; nachgehend BGH, 14.07.1997 - II ZR 238/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein im Gesellschaftsvertrag vereinbartes, zeitlich unbegrenztes und räumlich auf 30 km beschränktes Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter durch geltungserhaltende Reduktion auf ein angemessenes Maß zurückgeführt werden kann, selbst wenn es sowohl zeitlich als auch räumlich über das zum Schutz der Gesellschaft Notwendige hinausgeht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gesellschafter (oder die Gesellschaft) möchte ein im Gesellschaftsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot für den Fall des Ausscheidens durchsetzen. Das Wettbewerbsverbot ist zeitlich unbegrenzt und räumlich auf einen Umkreis von 30 km beschränkt. Die Gegenpartei (vermutlich der ausscheidende Gesellschafter) wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Regelung, da sie über das zum Schutz der Gesellschaft Notwendige hinausgeht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine geltungserhaltende Reduktion des Wettbewerbsverbots möglich ist. Das bedeutet, dass das Gericht das übermäßige Verbot nicht vollständig für unwirksam erklärt, sondern es auf ein angemessenes Maß (z. B. zeitlich oder räumlich begrenzt) zurückführt, um es wirksam zu halten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine geltungserhaltende Reduktion auch bei Wettbewerbsverboten möglich ist, die sowohl zeitlich als auch räumlich zu weit gehen. Dies dient dem Schutz der Gesellschaft, ohne den ausscheidenden Gesellschafter unangemessen zu belasten. Die Reduktion stellt sicher, dass der Kernzweck des Verbots (Schutz der Gesellschaft) erhalten bleibt, während übermäßige Beschränkungen angepasst werden.