vgl. dazu LG Münster, 01.04.1982 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Agent kann von einer Auftraggeberin Schadensersatz verlangen, wenn diese durch wirtschaftlich verbundene Unternehmen (hier: zwei weitere, von derselben Person beherrschte Aktiengesellschaften) seine Exklusivrechte im zugewiesenen Gebiet verletzt, selbst wenn diese Unternehmen nicht direkt vertraglich mit dem Agenten verbunden sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Agent verlangt von seiner Auftraggeberin (einer Aktiengesellschaft) Schadensersatz wegen Verletzung seiner Exklusivrechte. Die Verletzung wurde durch zwei weitere Aktiengesellschaften verursacht, die von derselben Person wie die Auftraggeberin beherrscht werden. Der Agent stützt seinen Anspruch darauf, dass die drei Unternehmen aufgrund der gemeinsamen Beherrschung eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Tätigkeit der beiden anderen Firmen der Auftraggeberin zuzurechnen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Obergericht Basel-Land hat entschieden, dass der Agent seine Exklusivrechte gegenüber der Auftraggeberin geltend machen kann, auch wenn die verletzenden Handlungen von den beiden anderen, nicht direkt vertraglich gebundenen Aktiengesellschaften ausgingen. Die wirtschaftliche Einheit der drei Unternehmen führt dazu, dass die Tätigkeit aller drei Firmen der Auftraggeberin zugerechnet wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der wirtschaftlichen Einheit der drei Aktiengesellschaften. Da diese von derselben Person beherrscht werden, seien sie als eine Einheit zu betrachten. Folglich seien die Handlungen der beiden anderen Firmen der Auftraggeberin zuzurechnen, was die Geltendmachung der Exklusivrechte durch den Agenten gegen die Auftraggeberin rechtfertige.