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ERGEBNISVORSCHLÄGE

HGer St. Gallen, 10.07.1969 - n.m.

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch das Urteil des HGer St. Gallen, 10.07.1969

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Handelsgericht St. Gallen entschied am 10.07.1969, dass ein Auftraggeber bei fristloser Kündigung eines Vertrages Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses hat, also auf den entgangenen Gewinn, der durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstand.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber verlangt von seinem Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer) Schadensersatz in Form des Erfüllungsinteresses (entgangener Gewinn) aufgrund einer fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Anspruch stützt sich auf die vertragliche Pflichtverletzung, die zur vorzeitigen Beendigung führte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Handelsgericht St. Gallen bestätigte, dass der Auftraggeber bei fristloser Kündigung einen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses hat. Dies umfasst den Gewinn, der ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgangen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die fristlose Kündigung eine vertragliche Störung darstellt, die den geschädigten Teil (hier: Auftraggeber) so stellen muss, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Das Erfüllungsinteresse zielt darauf ab, den wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, der durch den Wegfall der vertraglichen Leistungen entstand. Die Entscheidung betont damit den Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde.

KI INHALT
Bei fristloser Kündigung durch den Auftraggeber hat dieser Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (Erfüllungsinteresse) als Folge der Vertragsauflösung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schweiz
Schadensersatzanspruch des U gegen den HV bei Kündigung aus wichtigem Grund
Erfüllungsinteresse
FUNDSTELLE
SJZ 69, 378
GVP 69 S. 37
NORM
Art. 418 r OR
REDAKTION
GERICHT
HGer St. Gallen
SPRUCHTYP
Beweisdekret
DATUM
10.07.1969
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG