vgl. dazu auch das Urteil des HGer St. Gallen, 10.07.1969
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Handelsgericht St. Gallen entschied am 10.07.1969, dass ein Auftraggeber bei fristloser Kündigung eines Vertrages Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses hat, also auf den entgangenen Gewinn, der durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstand.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber verlangt von seinem Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer) Schadensersatz in Form des Erfüllungsinteresses (entgangener Gewinn) aufgrund einer fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Anspruch stützt sich auf die vertragliche Pflichtverletzung, die zur vorzeitigen Beendigung führte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Handelsgericht St. Gallen bestätigte, dass der Auftraggeber bei fristloser Kündigung einen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses hat. Dies umfasst den Gewinn, der ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgangen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die fristlose Kündigung eine vertragliche Störung darstellt, die den geschädigten Teil (hier: Auftraggeber) so stellen muss, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Das Erfüllungsinteresse zielt darauf ab, den wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, der durch den Wegfall der vertraglichen Leistungen entstand. Die Entscheidung betont damit den Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde.