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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Bremen, 11.02.1993 - 2 U 62/92 – NOVIS –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Bremen, 27.08.1992 - 12 O 115/92 -; vgl. dazu LG Darmstadt, 08.08.1988; Flohr, ZAP Fach 6, S. 209, 227

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bremen entschied am 11.02.1993, dass ein Franchisenehmer (FN) die Firmenbezeichnung des Franchisegebers (FG) nicht ohne Inhabervermerk als Geschäftsbezeichnung nutzen darf, wenn dies den Eindruck erweckt, sein Unternehmen sei eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung des FG.


a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisegeber (FG) verlangt vom Franchisenehmer (FN), die Nutzung der Firmenbezeichnung des FG als Geschäftsbezeichnung ohne Inhabervermerk zu unterlassen. Dies ergibt sich aus dem Irreführungsverbot über die geschäftlichen Verhältnisse des FN.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Benutzung der Firmenbezeichnung des FG durch den FN ohne Inhabervermerk unzulässig ist, wenn dadurch der Eindruck entsteht, das Unternehmen des FN sei eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung des FG.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine solche Nutzung der Firmenbezeichnung irreführend über die geschäftlichen Verhältnisse des FN sei. Es bestehe die Gefahr, dass Dritte fälschlicherweise annehmen, das Unternehmen des FN sei direkt dem FG zugeordnet.

KI INHALT
Benutzung der Firmenbezeichnung des Franchisegebers als Geschäftsbezeichnung ohne Inhabervermerk ist irreführend, wenn sie den Eindruck einer Zweigstelle erweckt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
NOVIS
Bestattungsinstitut
STICHWORT
unzulässige Firma eines FN
NORM
§ 18 Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.02.1993
AKTENZEICHEN
2 U 62/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
18.10.2018