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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Krefeld entschied am 09.11.1955 (Az. 5 O 108/53), dass die Eintragung eines Versicherungsvertreters (VV) in eine vertrauliche Warnliste einer Fachorganisation, die der Reinhaltung des Versicherungsaußendienstes dient, nicht rechts- oder sittenwidrig ist, wenn sein Gesamtverhalten die berechtigte Vermutung zulässt, dass er auch zukünftig durch unreelles Verhalten den ihn beschäftigenden Unternehmer (U) schwer schädigen könnte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) wehrt sich gegen seine Eintragung in eine vertrauliche Warnliste einer Fachorganisation, die den Versicherungsaußendienst von unzuverlässigen Vertretern "reinhalten" soll. Der VV beansprucht die Löschung seiner Daten, da er die Eintragung für rechts- oder sittenwidrig hält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Krefeld hat die Eintragung für zulässig erachtet und die Klage des VV abgewiesen. Die Warnliste und die Eintragung seien weder rechts- noch sittenwidrig.
c) Begründung des Gerichts: Die Eintragung ist gerechtfertigt, wenn das Gesamtverhalten des VV den Schluss zulässt, dass er auch in Zukunft durch unreelles Verhalten dem ihn beschäftigenden Unternehmer (U) schwere Schäden zufügen könnte. Die Fachorganisation handelt damit im berechtigten Interesse der Branche, um unzuverlässige Vertreter auszuschließen und die Integrität des Versicherungsgewerbes zu schützen.