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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied am 24.03.1973 (3 Sa 821/72), dass ein Handelsreisender nicht unzumutbar in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit eingeschränkt wird, wenn er aus seinen Provisionseinkünften Rücklagen für eine spätere Gesamtabrechnung mit dem Unternehmer (U) bilden muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsreisender wendet sich gegen die Verpflichtung, aus seinen Provisionseinnahmen Rücklagen für eine noch ausstehende Gesamtabrechnung mit dem Unternehmer (U) zu bilden. Er argumentiert, dass dies seine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit unzumutbar einschränkt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat die Klage des Reisenden abgewiesen. Es sieht keine unzumutbare Beschränkung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit durch die Rücklagenbildung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der Reisende seine wirtschaftlichen Dispositionen nicht unzumutbar eingeschränkt sieht, da er bestehende Schuldsalden nachrechnen und entsprechende Rücklagen aus den Provisionseinkünften bilden kann. Die Notwendigkeit, Rücklagen für die spätere Gesamtabrechnung zu bilden, sei daher zumutbar.