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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 24.03.1973 - 3 Sa 821/72

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied am 24.03.1973 (3 Sa 821/72), dass ein Handelsreisender nicht unzumutbar in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit eingeschränkt wird, wenn er aus seinen Provisionseinkünften Rücklagen für eine spätere Gesamtabrechnung mit dem Unternehmer (U) bilden muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsreisender wendet sich gegen die Verpflichtung, aus seinen Provisionseinnahmen Rücklagen für eine noch ausstehende Gesamtabrechnung mit dem Unternehmer (U) zu bilden. Er argumentiert, dass dies seine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit unzumutbar einschränkt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat die Klage des Reisenden abgewiesen. Es sieht keine unzumutbare Beschränkung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit durch die Rücklagenbildung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der Reisende seine wirtschaftlichen Dispositionen nicht unzumutbar eingeschränkt sieht, da er bestehende Schuldsalden nachrechnen und entsprechende Rücklagen aus den Provisionseinkünften bilden kann. Die Notwendigkeit, Rücklagen für die spätere Gesamtabrechnung zu bilden, sei daher zumutbar.

KI INHALT
Rücklagenbildung aus Provisionseinkünften für eine spätere Gesamtabrechnung beschränkt den Reisenden nicht unzumutbar in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, da er Schuldsalden nachrechnen und Rücklagen bilden kann.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verrechnungsgarantie
Garantieprovision
unangemessene Benachteiligung
FUNDSTELLE
bei Stötter/Lindner/Karrer, Die Provision und ihre Abrechnung, 2. A., S. 7
NORM
§ 87 HGB
§ 65 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.03.1973
AKTENZEICHEN
3 Sa 821/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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