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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten bei der Festsetzung von Gesamtverträgen gleich behandelt werden müssen, insbesondere bei der Berücksichtigung von Handelsvertreterprovisionen und vertraglichen Einbehalten von Vermarktungsorganisationen (Radiocombis) als Abzüge in der Bemessungsgrundlage. Eine Ungleichbehandlung ist nur bei Vorliegen sachlicher Rechtfertigungsgründe zulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die Forderung nach Gleichbehandlung zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten. Es geht um die Festsetzung von Gesamtverträgen, insbesondere die Frage, ob Handelsvertreterprovisionen und vertragliche Einbehalte von Vermarktungsorganisationen (Radiocombis) als Abzüge bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden dürfen. Die Rundfunkanstalten (vermutlich private Anbieter oder deren Verbände) begehren eine angleichende Regelung, um Diskriminierungen zu vermeiden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München entscheidet, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung es erfordert, dass bei Gesamtverträgen nicht nur Rabattregelungen gleich gestaltet werden, sondern auch die Berücksichtigung von Provisionen und Einbehalten einheitlich zu erfolgen hat. Eine Abweichung von der Gleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkbereich. Da keine Anhaltspunkte vorlagen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, muss die Regelung zu Abzügen (Provisionen, Einbehalte) einheitlich ausfallen. Andernfalls würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.