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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 06.12.2007 - V R 66/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 3 K 1900/02 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Marketing- und Werbeaktivitäten für Fondsanteile nicht unter die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG 1980 fallen, da sie nicht gegenüber individuellen Vertragsinteressenten erfolgen, sondern allgemein an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Vermittlung setzt zielgerichtetes Handeln voraus, während Marketing/Werbung als eigenständige, steuerpflichtige Leistungen anzusehen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Vertriebsunternehmen, das Marketing-, Werbe- und Vermittlungsleistungen für den Verkauf von Fondsanteilen erbringt.
  • Begehren: Steuerbefreiung dieser Leistungen nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG 1980 (Vermittlung von Anteilsumsätzen).
  • Beklagter: Finanzamt, das die Steuerpflicht der Marketing- und Werbeleistungen feststellt.
  • Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 8 lit. f UStG 1980 (Umsetzung von Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Marketing und Werbung sind umsatzsteuerpflichtig, da sie keine Vermittlung im Sinne von § 4 Nr. 8 lit. f UStG darstellen.
  • Vermittlung (z. B. Nachweis, Kontaktaufnahme, Verhandlungen mit individuellen Interessenten) bleibt steuerfrei.
  • Marketing/Werbung und Vermittlung sind keine einheitliche Leistung, wenn sie eigenständige Funktionen erfüllen (z. B. allgemeine Produktinformation vs. direkte Absatztätigkeit).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vermittlungsbegriff:

    • Vermittlung erfordert Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten (z. B. gezielte Ansprache potenzieller Käufer).
    • Marketing/Werbung richtet sich allgemein an die Öffentlichkeit (z. B. Emissionsprospekte, Schulungen) und fehlt damit das Merkmal der Individualität.
    • Rechtliche Grundlage: EuGH-Urteile CSC Financial Services (2001) und Ludwig (2007), die Vermittlung als eigenständige, zielgerichtete Tätigkeit definieren.
  2. Keine einheitliche Leistung:

    • Marketing/Werbung und Vermittlung dienen zwar beide dem Verkauf von Fondsanteilen, sind aber trennbar, weil:
    • Marketing/Werbung obliegt dem Verkäufer (Sacharbeit, z. B. Prospekte erstellen).
    • Vermittlung ist Absatztätigkeit mit direktem Bezug zu Vertragsabschlüssen.
    • Abgrenzung: Eine Leistung ist nur dann einheitlich, wenn Nebenleistungen die Hauptleistung unterstützen (z. B. Beratung als Nebenleistung zum Anteilsverkauf). Hier liegen jedoch zwei selbstständige Hauptleistungen vor.
  3. Keine Steuerbefreiung für Marketing/Werbung:

    • § 4 Nr. 8 lit. f UStG befreit nur Anteilsumsätze und deren Vermittlung, nicht aber Leistungen mit bloßem Bezug zu Anteilen (z. B. Werbung).
    • Beispiel: Die Gestaltung von Emissionsprospekten ist Sacharbeit des Verkäufers und kein Vermittlungsakt.
  4. Organisationsfreiheit:

    • Unternehmen können ihr Geschäftsmodell frei wählen (z. B. Eigenvertrieb vs. Vermittler), aber die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Leistung den Vermittlungsbegriff erfüllt (EuGH Ludwig).

Relevante Leitsätze:

  • "Marketing- und Werbeaktivitäten, die sich nur allgemein an die Öffentlichkeit wenden, sind keine steuerfreie Vermittlung."
  • "Vermittlung erfordert zielgerichtetes Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten."
  • "Marketing/Werbung und Vermittlung sind getrennt zu betrachten, wenn sie eigenständige Funktionen erfüllen."
KI INHALT
"Marketing und Werbung sind keine steuerfreie Vermittlung nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG 1980, da sie sich allgemein an die Öffentlichkeit richten und nicht individuell auf Vertragsinteressenten abzielen. Vermittlung setzt zielgerichtetes Handeln voraus."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Marketing- und Werbeleistungen keine Vermittlungsleistungen
FUNDSTELLE
DB 08, 683
UR 08, 273
HFR 08, 483
StE 08, 149 LS
StuB 08, 241 LS
UStB 08, 135 LS Ubg 08, 299 LS
UVR 08, 228 LS
HVR Nr. 1257
NORM
§ 4 Nr. 8 lit. f UStG 1980
Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 6. RiLi 77/388/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.12.2007
AKTENZEICHEN
V R 66/05
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
07.09.2026 16:49:20