Vorinstanz OLG Saarbrücken, 08.05.2002 - 1 U 751/01-173 -; LG Saarbrücken, 26.09.2001 - 7 I O 165/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Gründungskommanditisten gegenüber neu eintretenden Anlegern zur vollständigen Aufklärung über die steuerlichen Risiken der Kapitalanlage verpflichtet sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Neu beitretende Anleger verlangen von den Gründungskommanditisten (als ihren Vertragspartnern) eine vollständige Aufklärung über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage. Die Pflicht ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Schuldverhältnis.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Gründungskommanditisten diese Aufklärungspflicht trifft. Sie müssen die Anleger umfassend über mögliche steuerliche Risiken informieren, die mit der Anlage verbunden sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien. Als Vertragspartner der Anleger sind die Gründungskommanditisten verpflichtet, diese nicht nur über wirtschaftliche, sondern auch über steuerliche Risiken aufzuklären, da diese für die Anlageentscheidung von zentraler Bedeutung sind. Eine unvollständige Aufklärung könnte die Anleger in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen und ist daher unzulässig.