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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Saarbrücken, 08.05.2002 - 1 U 751/01-173 -; LG Saarbrücken, 26.09.2001 - 7 I O 165/00 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Gründungskommanditisten gegenüber neu eintretenden Anlegern zur vollständigen Aufklärung über die steuerlichen Risiken der Kapitalanlage verpflichtet sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Neu beitretende Anleger verlangen von den Gründungskommanditisten (als ihren Vertragspartnern) eine vollständige Aufklärung über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage. Die Pflicht ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Schuldverhältnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Gründungskommanditisten diese Aufklärungspflicht trifft. Sie müssen die Anleger umfassend über mögliche steuerliche Risiken informieren, die mit der Anlage verbunden sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien. Als Vertragspartner der Anleger sind die Gründungskommanditisten verpflichtet, diese nicht nur über wirtschaftliche, sondern auch über steuerliche Risiken aufzuklären, da diese für die Anlageentscheidung von zentraler Bedeutung sind. Eine unvollständige Aufklärung könnte die Anleger in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen und ist daher unzulässig.

KI INHALT
Gründungskommanditisten müssen neu beitretende Anleger vollständig über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der Kapitalanlage aufklären.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Kapitalanlagevermittlers
Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten einer Publikums-KG gegenüber Neugesellschaftern
NORM
§ 276 Abs. 1 BGB a.F.
§ 161 Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.07.2003
AKTENZEICHEN
II ZR 202/02
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
15.10.2020