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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 20.08.1986 - I R 150/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die unentgeltliche Übertragung eines Teilbetriebs (inkl. Geschäftswert) zwischen Schwesterkapitalgesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und anschließende verdeckte Einlage in die empfangende Schwestergesellschaft zu behandeln ist. Das Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG) gilt hier nicht. Bei Organschaft ist die verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Einkommen der Organgesellschaft auszuschließen, um Doppelbelastung zu vermeiden.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Zwei Schwesterkapitalgesellschaften (Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft) und die Muttergesellschaft.
  • Sachverhalt: Eine Schwesterkapitalgesellschaft überträgt einen Teilbetrieb (inkl. Geschäftswert) unentgeltlich an die andere Schwesterkapitalgesellschaft.
  • Streitfrage: Wie ist diese Übertragung ertragsteuerrechtlich zu bewerten? Insb.:
  • Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
  • Darf der Geschäftswert in der Bilanz der empfangenden Gesellschaft aktiviert werden?

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Übertragung des Geschäftswerts ist ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung der übertragenden Gesellschaft an die Muttergesellschaft zu qualifizieren.
  2. Anschließend liegt eine verdeckte Einlage der Muttergesellschaft in die empfangende Schwesterkapitalgesellschaft vor.
  3. Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter findet keine Anwendung – der Geschäftswert darf in der Bilanz der empfangenden Gesellschaft aktiviert werden.
  4. Bei Vorliegen einer Organschaft zwischen der übertragenden Gesellschaft und der Muttergesellschaft ist die verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Einkommen der Organgesellschaft auszuschließen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Die unentgeltliche Übertragung eines werthaltigen Geschäftswerts stellt eine Vermögensminderung bei der übertragenden Gesellschaft dar, die nicht durch gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen gerechtfertigt ist. Diese Vermögensminderung kommt wirtschaftlich der Muttergesellschaft zugute, da die Schwestergesellschaften unter ihrer Kontrolle stehen.
  • Verdeckte Einlage: Die Muttergesellschaft "legt" den Geschäftswert durch die Weiterleitung an die empfangende Schwestergesellschaft ein.
  • Aktivierungsverbot: Das Verbot des § 5 Abs. 2 EStG gilt nur für unentgeltliche Einzelerwerbe von immateriellen Wirtschaftsgütern, nicht jedoch für verdeckte Einlagen in Kapitalgesellschaften (Anschluss an BFH-Urteil von 1980).
  • Organschaft: Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (einmal als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Organgesellschaft, einmal beim Organträger), ist die verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Einkommen der Organgesellschaft auszuschließen.
KI INHALT
Übertragung eines Teilbetriebs zwischen Schwesterkapitalgesellschaften ohne Entgelt als verdeckte Gewinnausschüttung und Einlage. Kein Aktivierungsverbot für verdeckt eingelegte immaterielle Wirtschaftsgüter. Doppelbelastungsvermeidung bei Organschaft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
immaterielles Wirtschaftsgut
Geschäftswert
unentgeltliche Übertragung des Bertriebsteils Vertrieb mit Unterverkaufsstellen als verdeckte Gewinnausschüttung
FUNDSTELLE
BStBl. II 87, 455
BFHE 149, 25
HFR 87, 360
StRK KStG 1977 § 8 Abs. 3 R 14
NORM
§ 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1969
§ 5 Abs. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.08.1986
AKTENZEICHEN
I R 150/82
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG