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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.1955 - II Sa 31/55) entscheidet, dass die gesetzliche Regelung des § 87a Abs. 3 HGB zur Provisionspflicht des Unternehmers (U) bei Nichtleistung des Dritten abdingbar ist. Die Parteien können vertraglich festlegen, wann die Nichtleistung als festgestellt gilt – auch ohne gerichtliche Beitreibung. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss das Gericht im Einzelfall prüfen, ob dem U eine zwangsweise Beitreibung zumutbar war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für ein vermitteltes Geschäft, obwohl der Dritte (Kunde) seine Zahlungspflicht nicht erfüllt hat. Der HV stützt seinen Anspruch auf § 87a HGB, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Provisionsanspruch trotz Nichtleistung des Dritten vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Regelung des § 87a Abs. 3 HGB nachgiebiges Recht ist. Das bedeutet:
- U und HV können vertraglich abweichende Vereinbarungen treffen, z. B. dass der Provisionsanspruch entfällt, sobald feststeht, dass der Dritte nicht zahlt – ohne dass der U die Forderung gerichtlich beitreiben muss.
- Fehlt eine solche Vereinbarung, muss das Gericht im Einzelfall prüfen, ob dem U eine zwangsweise Beitreibung der Forderung gegen den Dritten zumutbar war.
c) Begründung des Gerichts:
- Dispositivität der Norm: § 87a Abs. 3 HGB ist nicht zwingend, sondern lässt vertragliche Abweichungen zu.
- Vertragsfreiheit: Die Parteien können selbst definieren, wann die Nichtleistung des Dritten als feststehend gilt (z. B. durch bloße Feststellung der Zahlungsverweigerung).
- Subsidäre gerichtliche Prüfung: Ohne Vereinbarung ist eine objektive Einzelfallbetrachtung erforderlich, ob der U die Forderung hätte einklagen müssen. Maßstab ist die Zumutbarkeit für den U.