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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 06.12.2006 - 8 U 1857/06

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 06.07.2006 - 10 O 10399/05 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Depotinhaber gegen seine Bank keinen Anspruch auf Herausgabe oder Einsicht in die Dokumentation über den Abschluss eines Investmentfonds oder in den Datenerfassungsbogen (mit Angaben zur Anlagestrategie und -verhalten nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG) hat.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Depotinhaber verlangt von seiner Bank die Herausgabe einer Kopie bzw. Einsicht in:

  • Die Dokumentation über den Abschluss eines Investmentfonds,
  • Den Datenerfassungsbogen mit seinen Angaben zur Anlagestrategie und zum bisherigen Anlageverhalten (erhoben nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG). Als mögliche Anspruchsgrundlagen werden genannt:
  • Kommissionsvertrag (§ 667 BGB),
  • Beratungsvertrag,
  • Wertpapierhandelsgesetz (WpHG, §§ 31 ff.),
  • Allgemeine Vorschriften wie § 810 BGB (Einsichtsrecht) oder § 242 BGB (Treu und Glauben).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht lehnt alle Ansprüche ab:

  • Kein Herausgabeanspruch auf Kopien der Dokumentation oder des Datenerfassungsbogens.
  • Kein Einsichtsrecht in diese Unterlagen.
  • Der Datenerfassungsbogen ist ein internes Arbeitsmittel der Bank und unterliegt nicht der Herausgabepflicht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Anspruch aus Kommissionsvertrag (§ 667 BGB):

    • Gegenstand des Auftrags ist allein die Anschaffung oder Veräußerung von Wertpapieren, nicht die Dokumentation oder der Datenerfassungsbogen.
    • Diese sind Nebenprodukte der Tätigkeit, die nicht herauszugeben sind.
  2. Kein Anspruch aus Beratungsvertrag oder WpHG:

    • Die §§ 31 ff. WpHG verlangen zwar die Erhebung der Daten, aber nicht deren Herausgabe an den Kunden.
  3. Ausschluss anderer Anspruchsgrundlagen:

    • § 810 BGB (Einsichtsrecht in Urkunden) scheitert, da der Kunde kein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat, das über seine eigenen Angaben hinausgeht.
    • § 242 BGB (Treu und Glauben) rechtfertigt keinen Anspruch, da die Bank keine Pflicht zur Offenlegung interner Unterlagen trifft.

Zusammenfassung in einem Satz: Das OLG Nürnberg verneint einen Herausgabe- oder Einsichtsanspruch des Depotinhabers auf bankinterne Unterlagen wie den Datenerfassungsbogen oder die Fondsabschlussdokumentation, da diese nicht Gegenstand des Kommissionsvertrags sind und keine gesetzliche Pflicht zur Herausgabe besteht.

KI INHALT
Kein Herausgabe- oder Einsichtsanspruch des Depotinhabers auf Dokumentation oder Datenerfassungsbogen zu Investmentfonds nach Kommissionsvertrag, Beratungsvertrag oder WpHG – OLG Nürnberg.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wertpapierdepotgeschäft der Bank
Anspruch des Anlegers auf Herausgabe einer Kopie der Beratungsdokumentation bzw. Einsicht in die Dokumentation über den Abschluss eines Investmentfonds
Beratungsprotokoll
Depotinhaber
Anspruch auf Überlassung der Beratungsdokumentation
Beratungsdokumentation
FUNDSTELLE
WuB I G 6 § 31 WpHG 1.07 m.Anm. Nietsch
WuB 07, 515
ZBB 07, 210 LS
NORM
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG
§§ 31 ff. WpHG
§ 35 WpHG
§ 242 BGB
§ 259 BGB
§ 667 BGB
§ 675 BGB
§ 810 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
06.12.2006
AKTENZEICHEN
8 U 1857/06
ECLI
ECLI:DE:OLGNUER:2006:1206.8U1857.06.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
02.07.2020