Vorinstanz ArbG Hamm, 31.10.2003 - 1 Ca 2262/03 -; nachgehend BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 296/04 -
zu der Entscheidung vgl. Beckmann, jurisPR-ArbR 48/2004 Anm. 3
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Vereinbarung längerer Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber die längere Frist analog § 89 Abs. 2 HGB gilt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber haben im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, die für den Arbeitnehmer länger ist als für den Arbeitgeber. Dies verstößt gegen § 622 Abs. 6 BGB, der eine Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Kündigungsfristen verbietet. Der Arbeitnehmer (oder ggf. der Arbeitgeber) begehrt Klarheit über die anwendbare Kündigungsfrist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat entschieden, dass die unwirksame Vereinbarung durch die längere Kündigungsfrist (die für den Arbeitnehmer galt) ersetzt wird. Dies erfolgt analog zu § 89 Abs. 2 HGB, der eine ähnliche Regelung für Handelsvertreter vorsieht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Analogie zu § 89 Abs. 2 HGB, da diese Vorschrift eine vergleichbare Situation regelt. Die unwirksame Vereinbarung wird damit durch die längere Frist ersetzt, um eine Benachteiligung des Arbeitnehmers zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 622 Abs. 6 BGB, der eine Gleichbehandlung bei Kündigungsfristen sicherstellen soll.