Vorinstanzen OLG Bamberg, 14.01.1985 - 4 U 107/84 -; LG Würzburg, 18.04.1984 - 2 O 2138/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein nicht notariell beurkundeter Maklervertrag, der eine Vertragsstrafe für den Fall vorsieht, dass der Kunde den Hauptvertrag (z. B. einen Grundstückskauf) nicht abschließt, durch die spätere formgerechte Beurkundung des Hauptvertrages geheilt wird. Die zunächst bestehende Nichtigkeit des Maklervertrages entfällt damit rückwirkend.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler hat mit einem Kunden einen Maklervertrag geschlossen, der eine Vertragsstrafe für den Fall vorsieht, dass der Kunde den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag nicht abschließt. Der Maklervertrag selbst wurde nicht notariell beurkundet. Der Makler macht nun Ansprüche aus diesem Vertrag geltend.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die fehlende notarielle Beurkundung des Maklervertrages – und damit dessen anfängliche Nichtigkeit – durch die spätere formgerechte Beurkundung des Grundstückskaufvertrages geheilt wird. Der Maklervertrag wird also rückwirkend wirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 313 Satz 2 BGB a. F. (heute § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB), der die Heilung formnichtiger Verträge durch Erfüllung des formbedürftigen Geschäfts regelt. Da der Hauptvertrag (Grundstückskauf) später formgerecht beurkundet wurde, entfällt der Formmangel des Maklervertrages rückwirkend. Die Vertragsstrafe ist damit wirksam vereinbart.