Vorinstanz ArbG Herford, 13.02.1991 - 2 Ca 1384/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass Detektivkosten nicht als erstattungsfähige Prozesskosten gelten, wenn sie zur Vorbereitung eines Prozesses dienten, und dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht alles unterlassen muss, was seine Genesung verzögern könnte. Eine Verletzung dieser Pflicht kann eine Kündigung rechtfertigen, ohne dass eine tatsächliche Verzögerung der Heilung nachgewiesen werden muss.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) könnte von einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz für Detektivkosten verlangen, die zur Überwachung des AN während seiner Krankheit angefallen sind. Der AG stützt seinen Anspruch möglicherweise auf eine vermeintliche Verletzung der Treuepflicht des AN, die eine verzögerte Genesung zur Folge habe.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Detektivkosten: Detektivkosten sind nicht als Prozesskosten nach § 91 ff. ZPO erstattungsfähig, wenn sie zur Vorbereitung eines konkreten Prozesses dienten. Eine Klage auf Ersatz dieser Kosten hat kein Rechtsschutzinteresse, selbst wenn sie auf einen materiell-rechtlichen Anspruch gestützt wird.
- Treuepflicht des AN: Ein krankgeschriebener AN ist aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte.
- Kündigung: Die Verletzung dieser Pflicht kann eine ordentliche Kündigung durch den AG rechtfertigen, ohne dass eine tatsächliche Verzögerung des Heilungsprozesses nachgewiesen werden muss.
c) Begründung des Gerichts:
- Detektivkosten: Das Gericht folgt der Systematik der ZPO, wonach nur notwendige Prozesskosten erstattungsfähig sind. Detektivkosten, die der Vorbereitung eines Prozesses dienen, fallen nicht darunter.
- Treuepflicht: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BAG, wonach die Treuepflicht des AN während der Krankheit fortbesteht und dieser aktiv zur eigenen Genesung beitragen muss.
- Kündigung: Das Gericht bestätigt die BAG-Rechtsprechung, dass bereits die objektive Eignung eines Verhaltens, die Genesung zu verzögern, ausreicht, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Ein Nachweis einer tatsächlichen Verzögerung ist nicht erforderlich.
- Divergenz: Bei Abweichungen zwischen Leitsatz und Entscheidungsgründen einer angezogenen Entscheidung (hier BAG) sind die Gründe maßgeblich, nicht der Leitsatz.