Vorinstanz LG Köln - 21 O 152/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein angestellter Aushilfsverkäufer bei einem Teppichräumungsverkauf durch bloße Hinweise auf seine Sachkunde oder die Aussage, er hätte den Teppich selbst zu diesem Preis gekauft, keine persönliche Haftung gegenüber dem Käufer begründet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer verlangt Schadensersatz von einem angestellten Aushilfsverkäufer, der ihm bei einem Teppichräumungsverkauf aufgrund seiner Sachkunde und der Aussage, er hätte den Teppich selbst zu diesem Preis gekauft, zum Kauf geraten hatte. Der Käufer stützt seinen Anspruch auf eine mögliche Eigenhaftung des Verkäufers aus vertraglicher oder deliktischer Haftung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat die Eigenhaftung des Aushilfsverkäufers verneint. Es folgt dabei der Rechtsprechung des BGH (VersR 93, 477; LM Nr. 49 zu § 278 BGB), wonach solche Äußerungen keine persönliche Haftung begründen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Aushilfsverkäufer als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (gemäß § 278 BGB) handelt und nicht in eigenem Namen auftritt. Bloße Hinweise auf die eigene Sachkunde oder persönliche Kaufbereitschaft reichen nicht aus, um eine persönliche Haftung zu begründen. Vielmehr müsste der Verkäufer explizit als selbstständiger Vertragspartner auftreten oder eine eigene vertragliche Verpflichtung eingehen, was hier nicht der Fall war.