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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hagen entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) vom Unternehmer (U) einen vollständigen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB verlangen kann, der alle für die Provisionsberechnung relevanten Daten enthält. Der bloße Verweis auf Rechnungskopien reicht nicht aus. Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der U sich nicht damit verteidigen, dass ihm Unterlagen zu telefonischen Aufträgen fehlen. Das Gericht ermächtigt den HV zur Ersatzvornahme, selbst wenn der U nachträglich die Erstellung des Buchauszugs ankündigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB, der alle für die Berechnung seiner Provision relevanten Informationen enthält. Der U weigert sich, einen vollständigen Auszug zu erteilen, und verweist stattdessen auf bereits überreichte Rechnungskopien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hagen bestätigt, dass:
- Der Buchauszug eine vertretbare Handlung i. S. d. § 887 Abs. 1 ZPO ist und daher im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden kann.
- Ein Buchauszug alle relevanten Daten enthalten muss – der bloße Verweis auf Rechnungskopien genügt nicht.
- Der U kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht damit verteidigen, dass ihm Unterlagen zu telefonischen Aufträgen fehlen.
- Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme darf nicht unterbleiben, nur weil der U nachträglich die Erstellung des Buchauszugs ankündigt.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Buchauszug muss vollständig sein und alle Informationen enthalten, die für die Provisionsberechnung notwendig sind (§ 87c Abs. 2 HGB).
- Die BGH-Rechtsprechung (BGH, 23.10.1981, WM 1982, 152) bestätigt, dass Rechnungskopien allein nicht ausreichen.
- Im Vollstreckungsverfahren genügt die Behauptung des HV, dass dem U die Erteilung der Informationen möglich ist – der U kann sich nicht auf fehlende Unterlagen berufen.
- Eine nachträgliche Ankündigung des U, den Buchauszug doch noch zu erstellen, ändert nichts an der Ermächtigung zur Ersatzvornahme, da dies die Vollstreckung unnötig verzögern würde.