Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 03.02.1905 - IV ZS

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsmakler (HM) nicht automatisch beiden Vertragsparteien dient und daher nicht nach § 98 HGB haftet, wenn jede Partei einen eigenen HM mit einseitiger Interessenvertretung beauftragt. Die Norm setze voraus, dass der HM für beide Seiten vermittelt – eine Konstellation, die hier nicht vorlag.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Eine Vertragspartei (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem Handelsmakler (HM). - Was: Haftung des HM für Pflichtverletzungen nach § 98 HGB. - Woraus: Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die gesetzliche Vermutung, dass ein HM beiden Parteien dient und daher für beide haften muss.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg lehnt die Haftung des HM ab. § 98 HGB finde keine Anwendung, weil der HM hier nicht für beide Parteien tätig war, sondern jede Partei einen eigenen HM mit einseitiger Interessenwahrnehmung beauftragt hatte.

c) Begründung des Gerichts: - § 98 HGB setze den regelmäßigen Fall voraus, dass der HM als neutraler Vermittler für beide Vertragsteile handle. - Die Norm sei nicht ausnahmslos anwendbar. Wenn – wie hier – jede Partei einen eigenen HM mit einseitiger Aufgabenstellung beauftrage, entfalle die gesetzliche Haftungsgrundlage. - Die Regelung diene dem Schutz des Rechtsverkehrs bei beidseitiger Vermittlung, nicht bei einseitiger Interessenvertretung.

KI INHALT
Die Haftung des Handelsmaklers nach § 98 HGB entfällt, wenn jeder Vertragsteil einen eigenen Makler für seine einseitigen Interessen einsetzt. Die Regel gilt nur für den Standardfall der Vermittlung für beide Parteien.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des HM
Einschränkung der Haftung
FUNDSTELLE
OLGR 10, 238
NORM
§ 98 HGB
§ 93 HGB
§ 276 BGB
§ 347 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.02.1905
AKTENZEICHEN
IV ZS
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG