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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsmakler (HM) nicht automatisch beiden Vertragsparteien dient und daher nicht nach § 98 HGB haftet, wenn jede Partei einen eigenen HM mit einseitiger Interessenvertretung beauftragt. Die Norm setze voraus, dass der HM für beide Seiten vermittelt – eine Konstellation, die hier nicht vorlag.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Eine Vertragspartei (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem Handelsmakler (HM). - Was: Haftung des HM für Pflichtverletzungen nach § 98 HGB. - Woraus: Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die gesetzliche Vermutung, dass ein HM beiden Parteien dient und daher für beide haften muss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg lehnt die Haftung des HM ab. § 98 HGB finde keine Anwendung, weil der HM hier nicht für beide Parteien tätig war, sondern jede Partei einen eigenen HM mit einseitiger Interessenwahrnehmung beauftragt hatte.
c) Begründung des Gerichts: - § 98 HGB setze den regelmäßigen Fall voraus, dass der HM als neutraler Vermittler für beide Vertragsteile handle. - Die Norm sei nicht ausnahmslos anwendbar. Wenn – wie hier – jede Partei einen eigenen HM mit einseitiger Aufgabenstellung beauftrage, entfalle die gesetzliche Haftungsgrundlage. - Die Regelung diene dem Schutz des Rechtsverkehrs bei beidseitiger Vermittlung, nicht bei einseitiger Interessenvertretung.