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Fazit: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, der sich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterworfen hat, dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über seinen neuen Arbeitgeber erteilen muss, wenn ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot besteht.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitnehmer (AN) Auskunft über dessen neuen Arbeitgeber. Dies stützt sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, auch wenn keine ausdrückliche Auskunftspflicht darin geregelt ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der AN zur Auskunft verpflichtet ist, wenn sein Verhalten den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot weckt. Dies gilt auch, wenn der Verstoß noch nicht nachweisbar ist, aber Umstände vorliegen, die eine Rechtsverletzung wahrscheinlich machen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass eine Auskunftspflicht besteht, wenn der Berechtigte (hier der AG) in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete (hier der AN) die Auskunft unschwer erteilen kann. Dies leitet das BAG aus der Rechtsprechung zu Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (z. B. §§ 666, 675 BGB) ab. Ein bereits nachgewiesener Verstoß oder Umstände, die einen Verstoß wahrscheinlich machen, begründen die Auskunftspflicht. Der Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von den vorgetragenen Tatsachen ab.