Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 04.02.1969 - 95 II 43

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht entscheidet, dass der Besteller für Mängel am Werk haften kann, wenn er eine Abmahnung des Unternehmers gem. Art. 369 OR nicht beachtet. Die Abmahnung unterliegt dabei nicht den Formvorschriften des Art. 16 OR, und eine schriftliche Form nach SIA-Normen ist nur eine Ordnungsvorschrift. Das Gericht bejaht eine Mitverschuldensabwägung zwischen Unternehmer und Besteller (bzw. dessen Hilfspersonen) und klärt das Verhältnis zu Art. 51 OR (unechte Solidarität).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt vom Besteller Schadensersatz für Mängel am Werk, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller eine Abmahnung des U gem. Art. 369 OR (Schweizer Obligationenrecht) nicht beachtet hat. Streitig ist, ob der Besteller für die Folgen der Nichtbeachtung haftet und unter welchen Voraussetzungen die Abmahnung wirksam ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht bestätigt, dass der Besteller für Mängel verantwortlich gemacht werden kann, wenn er eine ordnungsgemäße Abmahnung des Unternehmers ignoriert. Es stellt klar:

  • Art. 16 OR (allgemeine Formvorschriften für Willenserklärungen) ist auf die Abmahnung nach Art. 369 OR nicht anwendbar.
  • Die in Art. 21 Abs. 2 der SIA-Normen geforderte Schriftform für Anzeigen ist nur eine Ordnungsvorschrift (d. h., ihre Nichteinhaltung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit).
  • Ein Mitverschulden des Bestellers oder seiner Hilfspersonen kann die Ersatzpflicht des Unternehmers mindern.
  • Die Abwägung des beidseitigen Verschuldens erfolgt im Rahmen der unechten Solidarität (Art. 51 OR).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Form der Abmahnung:

    • Art. 369 OR verlangt keine bestimmte Form für die Abmahnung. Art. 16 OR (mündliche/schriftliche Erklärung) gilt hier nicht.
    • Die SIA-Normen sehen zwar Schriftform vor, doch deren Nichteinhaltung macht die Abmahnung nicht unwirksam (nur interne Regelung).
  2. Inhalt und Anbringung der Abmahnung:

    • Die Abmahnung muss eindeutig den Mangel bezeichnen und den Besteller zur Abhilfe auffordern.
    • Das Verhalten von Hilfspersonen (z. B. Architekten, Bauleiter) kann dem Besteller oder Unternehmer zugerechnet werden.
  3. Mitverschulden und Haftungsverteilung:

    • Wenn der Besteller oder seine Hilfspersonen die Abmahnung fahrlässig ignorieren, mindert dies die Ersatzpflicht des Unternehmers.
    • Die Abwägung des Verschuldens beider Seiten erfolgt nach billigem Ermessen (Art. 44 OR).
    • Die unechte Solidarität (Art. 51 OR) kommt zur Anwendung, wenn mehrere Personen (z. B. Besteller und seine Hilfspersonen) für den Schaden haften.

Kernaussage: Der Besteller muss eine ordnungsgemäße Abmahnung des Unternehmers ernst nehmen – anderenfalls kann er für daraus resultierende Mängel haften. Die Form der Abmahnung ist flexibel, und ein Mitverschulden wird bei der Schadensverteilung berücksichtigt.

KI INHALT
Werkvertrag: Verantwortlichkeit des Bestellers bei Nichtbeachtung der Unternehmer-Abmahnung (Art. 369 OR). Schriftform nach SIA-Normen ist Ordnungsvorschrift. Anforderungen an Inhalt und Form der Abmahnung, Mitverschulden und Verschuldensabwägung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Werkvertrag
FUNDSTELLE
NORM
Art. 369 OR
Art. 16 OR
Art. 51 OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.02.1969
AKTENZEICHEN
95 II 43
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019