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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Saarland, 09.11.1993 - 1 V 242/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Saarland entschied am 09.11.1993 (1 V 242/93), dass ein arbeitsloser Versicherungsvertreter (VV) sein Telefaxgerät nicht vor Pfändung schützen kann, selbst wenn er behauptet, es sei für die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen notwendig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein beschäftigungsloser Versicherungsvertreter (VV) begehrt, dass sein Telefaxgerät von der Pfändung ausgenommen wird, mit der Begründung, es sei für die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen (und damit für seine berufliche Tätigkeit) unerlässlich.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Saarland hat den Antrag des VV abgelehnt und festgestellt, dass das Telefaxgerät der Pfändung unterliegt. Es kann nicht als unpfändbar eingestuft werden, nur weil der VV es für seine berufliche Tätigkeit benötigt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein beschäftigungsloser VV nicht nachweisen kann, dass das Gerät aktuell für konkrete geschäftliche Aktivitäten genutzt wird. Die bloße Möglichkeit, damit neue Geschäftsbeziehungen anzubahnen, reicht nicht aus, um eine Pfändungsschutz zu rechtfertigen. Entscheidend ist der tatsächliche Bedarf im Rahmen einer ausgeübten Tätigkeit – dieser lag hier nicht vor.

KI INHALT
Ein beschäftigungsloser Versicherungsvertreter kann nicht geltend machen, dass ein von ihm genutztes Telefaxgerät zur Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen notwendig ist und daher unpfändbar sei.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unpfändbarkeit
Telefaxgerät
NORM
§ 811 Nr. 5 ZPO
§ 295 AO
§ 121 GVGA
REDAKTION
GERICHT
FG Saarland
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.11.1993
AKTENZEICHEN
1 V 242/93
ECLI
ECLI:DE:FGSL:1993:1109.1V242.93.0A
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
19.10.2021