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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.10.1977 - IV ZR 177/76

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Verwirkung des Maklerlohns vgl. OLG Karlsruhe, 29.09.1994 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Franchise-gebender Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn ein Franchise-nehmender Makler versucht, einen von einem anderen Franchise-nehmenden Makler vermittelten Kaufabschluss zugunsten seines eigenen Kunden zu vereiteln.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchise-gebender Makler (Kläger) verlangt von einem Franchise-nehmenden Makler (Beklagter) die Zahlung einer Provision aus einem vermittelten Immobilienkaufvertrag. Der Beklagte hatte versucht, einen bereits von einem anderen Franchise-nehmenden Makler eingeleiteten Kaufabschluss zu Gunsten seines eigenen Interessenten zu hintertreiben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Franchise-gebenden Maklers verwirkt ist. Der Beklagte muss daher keine Provision zahlen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass das Verhalten des Beklagten – das gezielte Hintertreiben eines fremden Vermittlungserfolgs – gegen die Treu und Glauben-Pflicht (§ 242 BGB) verstößt. Ein solches Verhalten sei mit den Grundsätzen des Franchise-Systems unvereinbar, das auf Zusammenarbeit und Loyalität zwischen den Franchise-Partnern basiert. Die Verwirkung des Provisionsanspruchs diene daher als Sanktion für dieses illoyale Verhalten.

KI INHALT
Verwirkung des Provisionsanspruchs eines Franchise-gebenden Maklers, wenn ein Franchise-nehmender Makler versucht, einen bevorstehenden Kaufabschluss eines anderen Franchise-Nehmers zugunsten eines eigenen Interessenten zu hintertreiben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung eines Provisionsanspruchs
Maklercourtage
FUNDSTELLE
AIZ 12/96, A 178 Bl. 15
WM 78, 245
NORM
§ 278 BGB
§ 654 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.1977
AKTENZEICHEN
IV ZR 177/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2005