zur Verwirkung des Maklerlohns vgl. OLG Karlsruhe, 29.09.1994 LS 1 m.w.N.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Franchise-gebender Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn ein Franchise-nehmender Makler versucht, einen von einem anderen Franchise-nehmenden Makler vermittelten Kaufabschluss zugunsten seines eigenen Kunden zu vereiteln.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchise-gebender Makler (Kläger) verlangt von einem Franchise-nehmenden Makler (Beklagter) die Zahlung einer Provision aus einem vermittelten Immobilienkaufvertrag. Der Beklagte hatte versucht, einen bereits von einem anderen Franchise-nehmenden Makler eingeleiteten Kaufabschluss zu Gunsten seines eigenen Interessenten zu hintertreiben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Franchise-gebenden Maklers verwirkt ist. Der Beklagte muss daher keine Provision zahlen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass das Verhalten des Beklagten – das gezielte Hintertreiben eines fremden Vermittlungserfolgs – gegen die Treu und Glauben-Pflicht (§ 242 BGB) verstößt. Ein solches Verhalten sei mit den Grundsätzen des Franchise-Systems unvereinbar, das auf Zusammenarbeit und Loyalität zwischen den Franchise-Partnern basiert. Die Verwirkung des Provisionsanspruchs diene daher als Sanktion für dieses illoyale Verhalten.