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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt/Main entscheidet, dass bei einer Reisebuchung über einen Sammelbesteller nicht dieser, sondern die tatsächlich buchenden Personen Vertragspartner des Reiseveranstalters werden. Der Sammelbesteller fungiert dabei nur als Übermittler der Willenserklärung und erhält eine Provision, ohne selbst Ansprüche aus dem Vertrag zu erlangen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Sammelbesteller (z. B. eine Person, die im Namen mehrerer andere Buchungen vornimmt) und die tatsächlich buchenden Personen (Mitbesteller) streiten mit einem Reiseveranstalter (hier: Neckermann Reisen) über die vertragliche Zuordnung der Reisebuchung. Der Streit dreht sich um die Frage, wer Vertragspartner des Reiseveranstalters wird, wenn die Buchung über einen Sammelbesteller erfolgt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Frankfurt/Main entscheidet, dass die buchenden Personen (Mitbesteller) – und nicht der Sammelbesteller – die Vertragspartner des Reiseveranstalters werden. Der Sammelbesteller handelt dabei nur als Bote, der die Willenserklärungen der Mitbesteller übermittelt, ohne selbst Vertragsrechte oder -pflichten zu erlangen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das Wesen der Sammelbestellung:
- Der Sammelbesteller erhält eine Provision für seine Vermittlertätigkeit, was darauf hindeutet, dass er nicht selbst Vertragspartner sein soll.
- Die Gestaltungsart der Sammelbestellung sieht vor, dass direkte Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag nur den buchenden Personen (Mitbestellern) zustehen.
- Das Gericht bezieht sich dabei auf eine vorherige Entscheidung des AG Meldorf, das ähnlich argumentiert hatte.
Relevanz: Die Entscheidung klärt die rechtliche Rolle des Sammelbestellers und schützt die Interessen der tatsächlich buchenden Personen, die als direkte Vertragspartner des Reiseveranstalters gelten.