Vorinstanzen: ArbG Krefeld, 08.12.1982 - 5 Ca 2299/82 -; LAG Düsseldorf, 31.03.1983 - 2 Sa 74/83 -; vgl. auch BAG, 05.09.1995 LS 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer unwirksam ist, wenn die Ausübung einer Wettbewerbstätigkeit von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) hatte mit einem Arbeitnehmer (AN) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das die Wettbewerbstätigkeit des AN von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG abhängig machte. Der AN begehrte die Feststellung, dass diese Klausel unwirksam sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG erklärte die Klausel für unverbindlich (unwirksam).
c) Begründung des Gerichts: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf den AN nicht unzumutbar in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG) einschränken. Eine Regelung, die dem AG ein einseitiges Veto-Recht über die Wettbewerbstätigkeit des AN einräumt, ist mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Berufsfreiheit des AN unvereinbar. Der AG könnte sonst willkürlich die Zustimmung verweigern und den AN dauerhaft an einer Konkurrenztätigkeit hindern, ohne dass dies durch ein berechtigtes Interesse (z. B. Schutz von Betriebsgeheimnissen) gerechtfertigt wäre. Eine solche Klausel benachteiligt den AN unangemessen und ist daher unwirksam.