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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (KG) entscheidet, dass eine Vereinbarung zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB" wirksam ist. Ein vom Unternehmer gewährter Zuschuss zur Förderung der Selbstständigkeit mindert den Ausgleichsanspruch nicht, und eine Altersversorgung wird nur dann abgesetzt, wenn der Unternehmer deren Existenz substantiiert nachweist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung ihres Agenturvertrages gemäß § 89 b HGB. Die Parteien hatten vereinbart, die Höhe des AA nach den branchenüblichen "Grundsätzen zur Errechnung des AA" (aufgestellt von Verbänden der Versicherungswirtschaft) zu berechnen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Vereinbarung, den AA nach den genannten "Grundsätzen" zu berechnen, ist zulässig und verstößt nicht gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB.
- Ein vom Unternehmer während der Vertragslaufzeit gewährter Zuschuss (hier: zur Erleichterung des Wechsels in die Selbstständigkeit nach 21 Jahren Festanstellung) mindert den AA nicht.
- Eine Altersversorgung (z. B. Rente) führt nur dann zu einer Kürzung des AA, wenn der Unternehmer konkret nachweist, dass er diese aufgebaut hat. bloße Behauptungen ohne Beweisantritt reichen nicht aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Anwendung der "Grundsätze" ist mit § 89 b HGB vereinbar (unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung).
- Die Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) gebietet, dass ein Förderzuschuss nicht später über eine Kürzung des AA "zurückgeholt" wird, wenn er dem VV den Übergang in die Selbstständigkeit ermöglichen sollte.
- Bei der Altersversorgung trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast. Fehlt ein substantiierter Vortrag, bleibt die Rente unberücksichtigt.