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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 08.03.1996 - 20 U 229/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz LG Hagen, 31.07.1995 - 4 O 514/94 -; zu der Entscheidung vgl. OLG Hamm, 10.07.1996 - 20 U 21/96 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass die Wissenszurechnung nach der "Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung nicht nur auf Versicherungsvertreter (VV), sondern auch auf andere Dritte – hier einen Versicherungsmakler (VM) – anwendbar ist, wenn der Versicherer (VU) sich dieser beim Vertragsabschluss bedient, obwohl sie in keinem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer (VN) stehen. Das Gericht bejaht eine Wissenszurechnung, da der VN den VM nicht von einem VV unterscheiden kann und daher regelmäßig keinen Maklervertrag mit ihm schließt.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte:

  • Versicherungsnehmer (VN): Will Versicherungsschutz über einen Vermittler (hier: VM) abschließen.

  • Versicherer (VU): Bedient sich des VM zur Antragsvermittlung, ohne dass dieser in vertraglicher Beziehung zum VN steht.

  • Versicherungsmakler (VM): Handelt typischerweise im Auftrag des VN (§ 93 HGB), erhält aber Provision vom VU.

  • Streitpunkt: Der VN oder ein Dritter (z. B. der VU) könnte geltend machen, dass Wissen des VM dem VU zuzurechnen ist (z. B. bei falschen Angaben im Antrag). Die Frage ist, ob der VM als "Auge und Ohr" des VU gilt, obwohl er rechtlich dem VN zuzuordnen ist.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt:

  1. Die Wissenszurechnung nach der "Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung gilt auch für VM, wenn:
    • Der VU sich des VM beim Vertragsabschluss bedient (z. B. durch Bereitstellung von Antragsformularen).
    • Der VN den VM nicht von einem VV unterscheiden kann und daher keinen gesonderten Maklervertrag mit ihm schließt.
  2. Der VM steht typischerweise im Auftrag des VN (§ 93 HGB) und ist dessen treuhänderischer Sachverwalter – auch wenn seine Provision vom VU gezahlt wird.
  3. Ein stillschweigender VM-Vertrag zwischen VN und VM ist bei durchschnittlichen Versicherungsanträgen nicht anzunehmen, da:
    • Der VN keine Unterscheidung zwischen VM und VV trifft.
    • Der VM ein eigenes Haftungsrisiko vermeiden will und daher keinen Auftrag annimmt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtliche Einordnung des VM:

    • Der VM ist Auftragnehmer des VN (Geschäftsbesorgungsvertrag) und schuldet diesem individuellen, passenden Versicherungsschutz.
    • Seine Pflichten umfassen:
    • Risikountersuchung und Objektprüfung.
    • Unverzügliche, ungefragte Information des VN über Zwischen- und Endergebnisse.
    • Platzierung des Risikos beim VU.
    • Eine Doppeltätigkeit für VN und VU ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
  2. Kein Vertragsverhältnis zwischen VN und VV:

    • Der VV hat gegenüber dem VN keine vertraglichen Pflichten, sondern nur vorvertragliche Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (§ 311 Abs. 2 BGB).
    • Bei Pflichtverletzungen haftet primär der VU als Geschäftsherr des VV, nicht der VV selbst.
  3. Abgrenzung VM – VV:

    • Für den VN sind die Vertragsbeziehungen zwischen VU und Vermittler nicht erkennbar.
    • Eine Courtagevereinbarung zwischen VU und VM begründet keine ständige Betrauung i. S. d. §§ 92 Abs. 1, 84 Abs. 1 HGB, wenn der VM die Anzahl der Vermittlungen frei steuert.
  4. Wissenszurechnung:

    • Da der VU den VM faktisch wie einen VV einsetzt (z. B. durch Antragsformulare) und der VN dies nicht erkennt, ist das Wissen des VM dem VU wie das eines VV zuzurechnen.

Zusammenfassung in einem Satz: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Versicherer sich das Wissen eines Versicherungsmaklers zurechnen lassen muss, wenn er diesen wie einen Versicherungsvertreter einsetzt und der Versicherungsnehmer den Unterschied nicht erkennen kann – obwohl der Makler rechtlich dem Versicherungsnehmer zuzuordnen ist.

KI INHALT
Wissenszurechnung gilt auch für Dritte wie Versicherungsmakler, die der Versicherer beim Vertragsabschluss einsetzt. Versicherungsmakler sind typischerweise Auftraggeber des VN und haben weitreichende Pflichten, während Versicherungsvertreter nur Sorgfalts- und Aufklärungspflichten haben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wissenszurechnung
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung
Abgrenzung VV / VM
ständige Betrauung
Betrauungsverhältnis
Abgrenzung VV /Gelegenheitsvermittler
Gelegenheitsagent
Vermittler
Zurechnung
Krankenversicherung
FUNDSTELLE
ZfS 96, 380
VuR 96, 386 m. Anm. Schwintowski
Schaden-Praxis 96, 366
VersVerm 99, 569
NORM
§ 43 VVG
§ 161 BGB
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 92 Abs. 1 HGB
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.03.1996
AKTENZEICHEN
20 U 229/95
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1996:0308.20U229.95.0A
LIEFERUNG
01.04.1998
ÄNDERUNG
02.09.2026 08:59:57