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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass für die Bestimmung des Erfüllungsorts (und damit der gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) bei fehlender Parteivereinbarung das hypothetisch gewollte Schuldstatut maßgeblich ist. Bei Handelsvertreter- (HVV) oder Vertragshändlerverträgen (VHV) zwischen deutschen und italienischen Parteien ist dies das Recht des Tätigkeitsbereichs des HV oder VH. claims aus culpa in contrahendo (Schadensersatz wegen schuldhaften Abbruchs von Vertragsverhandlungen) sind als vertragliche Ansprüche im weitesten Sinne einzuordnen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Handelsvertreter oder Vertragshändler) verlangt Schadensersatz von einer anderen Partei (vermutlich ein Unternehmen) wegen schuldhaften Abbruchs von Vertragsverhandlungen über die Übernahme einer Gebietsvertretung. Der Anspruch stützt sich auf culpa in contrahendo (verschuldete bei Vertragsverhandlungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass für die Bestimmung des Erfüllungsorts (und damit der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) das hypothetisch gewollte Schuldstatut maßgeblich ist, wenn keine wirksame Parteivereinbarung vorliegt. Bei HVV oder VHV zwischen deutschen und italienischen Parteien ist dies das Recht des Tätigkeitsbereichs des HV oder VH. Zudem stellt es klar, dass Ansprüche aus culpa in contrahendo als vertragliche Ansprüche im weitesten Sinne gelten.
c) Begründung des Gerichts:
- Erfüllungsort: Bei fehlender Rechtswahl ist das hypothetische Schuldstatut durch Auslegung zu ermitteln. Bei HVV/VHV ist dies das Recht des Tätigkeitsorts des HV/VH, da dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.
- Vertragliche Natur der culpa in contrahendo: Der Anspruch wird als vertraglich im weitesten Sinne qualifiziert, da er aus vorvertraglichen Verhandlungen resultiert und damit in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ fällt.