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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) Bestandsprovisionsvorschüsse nicht bereits durch die Übertragung von Versicherungsverträgen in den Bestand des Unternehmers (U) verdient, wenn dieser als Korrespondenzmakler keine Bestandsprovision erhält. Zudem kann der HV sich nicht damit verteidigen, keine Abrechnungen erhalten zu haben, wenn er diese im Intranet des U einsehen oder per E-Mail erhalten konnte.
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse. Der Anspruch stützt sich darauf, dass die Vorschüsse nicht durch die Übertragung von Versicherungsverträgen in den Bestand des U "verdient" wurden, da der U als Korrespondenzmakler keine Bestandsprovisionen erhielt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gibt dem U recht und bestätigt, dass der HV die Vorschüsse nicht verdient hat. Zudem wird der Einwand des HV, er habe keine Abrechnungen erhalten, als unbegründet zurückgewiesen, da er diese im Intranet des U abrufen oder per E-Mail (vom 07.10.2010) erhalten konnte.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Verdienen der Vorschüsse: Die bloße Übertragung von Versicherungsverträgen in den Bestand des U führt nicht automatisch zum Verdienst der Bestandsprovision, wenn der U keine Provisionen (hier als Korrespondenzmakler) erhält.
- Kein Bestreiten der Abrechnungen: Der HV kann nicht erfolgreich geltend machen, keine Abrechnungen erhalten zu haben, da ihm diese zugänglich waren (Intranet) bzw. konkret übersandt wurden (E-Mail). Das Gericht sieht hier eine Beweispflichtverletzung des HV.