vgl. dazu auch v. Gamm, Besteuerung der Handelsvertreter, Rzz. 244 ff.; Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand 06/85, § 5 Rz. 1540
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters (HV) erst aktiviert werden darf, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat – es sei denn, es wurde vertraglich vereinbart, dass der Anspruch unabhängig von der Ausführung entsteht. Zudem kann für den Ausgleichsanspruch (AA) des HV kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Handelsvertreter (HV) und Unternehmer.
- Streitgegenstand: Zeitliche Aktivierung des Provisionsanspruchs des HV und die bilanzielle Behandlung des Ausgleichsanspruchs (AA).
- Rechtsgrundlage: Handelsvertreterrecht und bilanzielle Vorschriften.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Provisionsanspruch des HV ist erst zu aktivieren, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat.
- Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn HV und Unternehmer vereinbaren, dass der Provisionsanspruch unabhängig von der Ausführung entsteht.
- Für den Ausgleichsanspruch des HV kann kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Aktivierung des Provisionsanspruchs setzt grundsätzlich die Ausführung des Geschäfts voraus, da erst dann das Risiko der Nichtrealisierung entfällt (ständige Rechtsprechung des BFH).
- Eine Ausnahme gilt nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.
- Der Ausgleichsanspruch ist kein abgrenzbarer Posten, da er erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig wird und nicht bereits während der Laufzeit passiviert werden kann.