Vorinstanz OLG Düsseldorf, 14.03.2003
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Vertragshändler (VH) seinen Ausgleichsanspruch (AA) gegen den Unternehmer (U) fristgerecht geltend gemacht hat, da der U die Behauptung des VH nicht bestritten hat. Das Gericht sieht die Behauptung als zugestanden an, weil der U seine prozessuale Obliegenheit zur Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO verletzt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Vertragshändler (VH) macht gegen den Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB geltend. Der VH behauptet, den Anspruch fristgerecht mit Schreiben vom 31. August (per Fax und Einschreiben) geltend gemacht zu haben, um die Ausschlussfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB zu wahren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass der Vortrag des VH zur Fristwahrung ausreicht, da der U die Behauptung des VH nicht bestritten hat. Die Behauptung gilt daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
c) Begründung des Gerichts:
- Der U hat seine Obliegenheit aus § 138 Abs. 2 ZPO verletzt, sich zu den vom VH vorgetragenen Tatsachen zu erklären.
- Der VH hatte die Geltendmachung des AA bereits drei Monate vorher in einer Einspruchsschrift vorgetragen.
- Die Erklärung des U in der mündlichen Verhandlung, er könne sich zu einem kurz zuvor eingereichten Schriftsatz nicht äußern, reicht nicht aus, um den Vortrag des VH zu bestreiten.
- Da der U die Behauptung nicht substantiiert bestritten hat, gilt sie als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Somit ist der AA fristgerecht geltend gemacht worden.