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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Darlehensvermittler auch dann keinen Anspruch auf Provision hat, wenn die Darlehensauszahlung aufgrund von Gründen scheitert, die in der Person des Darlehensnehmers liegen – selbst wenn vertraglich eine Provision auch für diesen Fall vereinbart wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Darlehensvermittler verlangt von einem Darlehensnehmer die Zahlung einer Provision aus einer Vereinbarung, die auch für den Fall der Nichtauszahlung des Darlehens gelten soll. Der Vermittler stützt seinen Anspruch auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vermittlungsvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat den Anspruch des Vermittlers auf Provision abgelehnt. Selbst wenn die Parteien eine Provision für den Fall vereinbart haben, dass das Darlehen nicht ausgezahlt wird, kann der Vermittler diese nicht verlangen, wenn das Scheitern der Auszahlung auf Umständen beruht, die in der Person des Darlehensnehmers liegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine solche Vereinbarung unwirksam ist, wenn sie den Vermittler auch dann begünstigen würde, wenn der Darlehensnehmer selbst für das Scheitern der Darlehensauszahlung verantwortlich ist. Dies würde zu einem unangemessenen Ergebnis führen, da der Vermittler in einem solchen Fall keine Leistung erbracht hat, die eine Provision rechtfertigen würde. Die Vereinbarung sei daher als unzulässige Risikoverlagerung auf den Darlehensnehmer anzusehen.