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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass Arbeitsgerichte ihre sachliche Zuständigkeit nicht allein durch eine einseitige Schlüssigkeitsprüfung annehmen dürfen, wenn sowohl Arbeits- als auch ordentliche Gerichte zuständig sein könnten. Vielmehr müssen sie ggf. Beweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erheben. Eine Zwischenfeststellungsklage zur Klärung der Zuständigkeit reicht nicht aus, um die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG zu begründen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (Arbeitnehmer oder freier Dienstnehmer) erhebt Klage gegen eine außerordentliche Kündigung oder einen Zahlungsanspruch. Die Frage ist, ob die Arbeitsgerichte oder die ordentlichen Gerichte sachlich zuständig sind. Dies hängt davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Arbeitsgerichte ihre Zuständigkeit nicht allein aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung annehmen dürfen. Stattdessen müssen sie ggf. Beweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erheben. Zudem reicht eine Zwischenfeststellungsklage zur Klärung der Zuständigkeit nicht aus, um die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG zu begründen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Notwendigkeit einer korrekten Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Arbeits- und ordentlichen Gerichten. Da die Zuständigkeit vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abhängt, muss dies ggf. durch Beweiserhebung geklärt werden. Eine einseitige Schlüssigkeitsprüfung wäre unzureichend, da sie die komplexe Abgrenzung zwischen Arbeits- und freiem Dienstverhältnis nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem kann eine Zwischenfeststellungsklage nicht als Hauptsacheklage dienen, um die Zusammenhangszuständigkeit zu begründen, da sie nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ArbGG entspricht.