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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 28.10.1993 - 2 AZB 12/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass Arbeitsgerichte ihre sachliche Zuständigkeit nicht allein durch eine einseitige Schlüssigkeitsprüfung annehmen dürfen, wenn sowohl Arbeits- als auch ordentliche Gerichte zuständig sein könnten. Vielmehr müssen sie ggf. Beweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erheben. Eine Zwischenfeststellungsklage zur Klärung der Zuständigkeit reicht nicht aus, um die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG zu begründen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (Arbeitnehmer oder freier Dienstnehmer) erhebt Klage gegen eine außerordentliche Kündigung oder einen Zahlungsanspruch. Die Frage ist, ob die Arbeitsgerichte oder die ordentlichen Gerichte sachlich zuständig sind. Dies hängt davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Arbeitsgerichte ihre Zuständigkeit nicht allein aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung annehmen dürfen. Stattdessen müssen sie ggf. Beweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erheben. Zudem reicht eine Zwischenfeststellungsklage zur Klärung der Zuständigkeit nicht aus, um die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG zu begründen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Notwendigkeit einer korrekten Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Arbeits- und ordentlichen Gerichten. Da die Zuständigkeit vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abhängt, muss dies ggf. durch Beweiserhebung geklärt werden. Eine einseitige Schlüssigkeitsprüfung wäre unzureichend, da sie die komplexe Abgrenzung zwischen Arbeits- und freiem Dienstverhältnis nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem kann eine Zwischenfeststellungsklage nicht als Hauptsacheklage dienen, um die Zusammenhangszuständigkeit zu begründen, da sie nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ArbGG entspricht.

KI INHALT
Arbeitsgerichte müssen bei möglicher Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Beweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erheben, statt nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Eine Zwischenfeststellungsklage reicht nicht für die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zuständigkeit Arbeitsgericht
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Beweiserhebung
Zwischenfeststellungsklage
Zusammenhangszuständigkeit
FUNDSTELLE
DB 94, 540
AuR 94, 72
EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 26
SAE 95, 133
JR 94, 308
RdA 94, 127
NORM
§ 2 Nr. 19 ArbGG 1979
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG 1979
§ 2 Abs. 3 ArbGG 1979
§ 5 Abs. 1 ArbGG 1979
§ 626 BGB
§ 17 a GVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.10.1993
AKTENZEICHEN
2 AZB 12/93
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
18.03.2019