Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 15.04.2004 - 4 AR 23/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hannover - 13 O 301/03 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte (§ 29c ZPO) für alle Klagen gilt, die sich auf solche Geschäfte beziehen – unabhängig von der Klageart oder Anspruchsgrundlage. Dies umfasst auch Schadensersatzansprüche gegen den Vertreter der Vertragspartei. Eine abweichende Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist ausgeschlossen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Kläger (z. B. Verbraucher) - was: Geltendmachung von Ansprüchen (z. B. Erfüllung, Schadensersatz) aus einem Haustürgeschäft - von wem: Gegen den Vertragspartner oder dessen Vertreter - woraus: Ansprüche aus Vertrag, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung, die mit einem Haustürgeschäft zusammenhängen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigt, dass der Gerichtsstand des § 29c ZPO für alle Klagen gilt, die auf Haustürgeschäften beruhen – also nicht nur für vertragliche Erfüllungsansprüche, sondern auch für Schadensersatzansprüche (auch gegen Vertreter der Vertragspartei). Eine abweichende Vereinbarung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist in diesen Fällen nicht möglich.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die weite Auslegung des § 29c ZPO, die alle Ansprüche erfasst, die im Zusammenhang mit einem Haustürgeschäft stehen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.01.2003). Der besondere Gerichtsstand soll Verbraucher schützen, die durch Haustürgeschäfte benachteiligt werden könnten, und eine zentrale Zuständigkeit sicherstellen. Daher ist eine Abweichung durch § 36 ZPO ausgeschlossen.

KI INHALT
§ 29c ZPO gilt für alle Klagen aus Haustürgeschäften, inkl. Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, auch gegen Vertreter. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstand des § 29 c ZPO für Klage jeder Art aus Haustürgeschäften
NORM
§ 29 c ZPO
§ 36 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
15.04.2004
AKTENZEICHEN
4 AR 23/04
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0415.4AR23.04.0A
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
01.10.2020