Vorinstanzen OLG Hamburg, 17.03.2005 - 10 U 53/04 -; LG Hamburg, 11.08.2004 - 418 O 40/04 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine formularvertragliche Klausel in einem Tankstellenpachtvertrag, die den Pächter verpflichtet, Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern bei Vertragsende auf eigene Kosten zu beenden oder den Verpächter von den Kosten freizustellen, unwirksam ist, weil sie den Pächter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB) und gegen § 613a BGB (Betriebsübergang) verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Verpächter (Tankstellenbetreiber) verlangt vom Pächter (Tankstellenpächter) aufgrund einer formularmäßigen Vertragsklausel, dass dieser bei Beendigung des Pachtvertrags die Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern auf eigene Kosten kündigt oder den Verpächter/Nachfolgebetreiber von allen daraus entstehenden Kosten (z. B. Abfindungen, Kündigungsschutzklagen) freistellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie den Pächter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zudem ist die Verpflichtung zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 BGB (Rechtsfolgen beim Betriebsübergang) unvereinbar.
c) Begründung des Gerichts:
- Unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB): Die Klausel belastet den Pächter einseitig mit Risiken, die eigentlich der Verpächter oder Nachfolgebetreiber tragen müsste (z. B. Kosten für Kündigungsschutzprozesse). Dies verstößt gegen das Gebot der fairen Risikoverteilung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Verstoß gegen § 613a BGB: Bei einem Betriebsübergang (hier: Wechsel des Tankstellenbetreibers) gehen Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über. Eine vertragliche Verpflichtung des Pächters, diese zu beenden, untergräbt den Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und ist daher rechtswidrig.