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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 16.06.1983 - 4 Sa 1446/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Wiesbaden, 29.09.1982 - 3 Ca 2925/82 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der eigenmächtig Urlaub antritt, gegen seine Arbeitspflicht verstößt und damit eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Eine Kündigung gilt als ordentlich, wenn der Arbeitgeber eine Beendigungsfrist setzt, es sei denn, er bringt klar zum Ausdruck, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist handelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte gegen einen Arbeitnehmer (AN) vorgehen, der ohne Zustimmung eigenmächtig Erholungsurlaub angetreten ist. Der AG berief sich darauf, dass dies einen Verstoß gegen die Arbeitspflicht darstelle und eine Kündigung rechtfertige.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen bestätigte, dass ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine Pflichtverletzung ist, die sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen kann. Zudem klärte es, dass eine Kündigung im Zweifel als ordentlich anzusehen ist, wenn der AG eine Beendigungsfrist setzt. Nur wenn der AG ausdrücklich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist erklärt, gilt sie als solche.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der eigenmächtige Urlaubsantritt eine schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht sei, die das Vertrauensverhältnis belasten könne. Bei der Kündigungsart betonte es die Notwendigkeit klarer Erklärungen des AG: Fehlt der Hinweis auf die Außerordentlichkeit, wird die Kündigung als ordentlich mit Frist gewertet. Dies diene der Rechtssicherheit und vermeide Missverständnisse.

KI INHALT
Eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne AG-Zustimmung kann fristlose Kündigung rechtfertigen. Ordentliche Kündigung liegt vor, wenn Beendigungsfrist eingeräumt wird. Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist erfordert klare Erklärung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Differenzierung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigungserklärung
FUNDSTELLE
BB 84, 786
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.06.1983
AKTENZEICHEN
4 Sa 1446/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.11.2009