Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.1996 - L 9 Ar 269/95

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.07.1996 – L 9 Ar 269/95) entscheidet, dass die Bundesanstalt für Arbeit (heute: Bundesagentur für Arbeit) ihr Prüfungsrecht auch auf selbstständig Tätige in Unternehmen erstrecken darf.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Bundesanstalt für Arbeit (Antragstellerin) beansprucht das Recht, Prüfungen auch bei selbstständig Tätigen in Unternehmen durchzuführen. Der Streit entstand vermutlich im Rahmen der Überprüfung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Arbeitsmarktregulierungen (genauer Kontext fehlt). Die Gegenseite (vermutlich ein Unternehmen oder Selbstständiger) bestritt diese Befugnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LSG NRW bestätigt, dass das Prüfungsrecht der Bundesanstalt für Arbeit auch selbstständig Tätige umfasst. Die Behörde darf also nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige in Unternehmen kontrollieren.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Auslegung des Prüfungsrechts der Bundesanstalt für Arbeit. Die Regelungen sehen vor, dass die Behörde zur Durchsetzung ihrer Aufgaben (z. B. Beitragskontrolle, Arbeitsmarktüberwachung) alle relevanten Personenkreise – einschließlich Selbstständiger – überprüfen darf. Eine Beschränkung auf Arbeitnehmer sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.


Hinweis: Da der Sachverhalt und die genauen Rechtsgrundlagen im Auszug nicht vollständig wiedergegeben sind, basiert die Zusammenfassung auf der gegebenen Kernaussage. Für eine detailliertere Analyse wären die vollen Urteilsgründe erforderlich.

KI INHALT
Prüfungsrecht der Bundesanstalt für Arbeit umfasst auch selbständig Tätige in Unternehmen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Prüfungsrecht der Bundesanstalt für Arbeit
FUNDSTELLE
E-LSG Ar-119
NORM
§ 150 a Abs. 1 Satz 1 AFG
§ 150 a Abs. 5 Satz 1 AFG
§ 107 SGB IV
§ 84 HGB
§ 92 HGB
REDAKTION
GERICHT
LSG Nordrhein-Westfalen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.07.1996
AKTENZEICHEN
L 9 Ar 269/95
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
08.03.2021