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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler darf in seiner Werbung damit werben, dass er bestehende Versicherungspakete mit allen Anbietern auf dem Markt vergleicht, um Einsparmöglichkeiten aufzuzeigen, und dabei ein konkretes Marktbeispiel (z. B. den Preis für eine Krankenversicherung eines 30-jährigen Mannes) nennen, ohne den Namen des günstigsten Versicherers zu offenbaren. Dies ist nicht unlauter i. S. d. § 1 UWG, da die Allgemeinheit kein Interesse an der Nennung des Anbieters im Beispiel hat. Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft gelten nicht für unabhängige Versicherungsmakler, die weder Handelsvertreter noch Arbeitnehmer eines Versicherungsunternehmens sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) wirbt damit, dass er für Kunden bestehende Versicherungspakete mit allen Anbietern auf dem Markt vergleicht, um Einsparmöglichkeiten aufzuzeigen. Dabei nennt er in seiner Werbung ein konkretes Marktbeispiel (Preis für eine Krankenversicherung eines 30-jährigen Mannes), ohne den Namen des günstigsten Versicherers zu nennen. Ein Wettbewerbsverband oder ein Mitbewerber könnte dies als unlauteren Wettbewerb nach § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) beanstanden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Gießen hat entschieden, dass die Werbung des Versicherungsmaklers nicht unlauter ist. Die Nichtangabe des Risikoträgers (Versicherers) im exemplarischen Marktbeispiel verstößt nicht gegen § 1 UWG. Zudem gelten die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft nicht für unabhängige Versicherungsmakler, die weder Handelsvertreter (§§ 84, 92 HGB) noch Arbeitnehmer eines Versicherungsunternehmens sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Kein Interesse der Allgemeinheit an der Nennung des Anbieters: Die Allgemeinheit hat kein berechtigtes Interesse daran, dass im exemplarischen Marktbeispiel der Name des günstigsten Versicherers genannt wird. Die persönlichen Verhältnisse der Leser (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand etc.) unterscheiden sich in der Regel von dem Beispiel, sodass der für sie günstigste Anbieter ohnehin erst durch den individuellen Vergleich ermittelt werden muss.
Wettbewerbsrichtlinien gelten nicht für Außenseiter: Die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft sind nur für Mitglieder des Verbands oder deren Handelsvertreter/Arbeitnehmer bindend. Ein unabhängiger Versicherungsmakler, der keiner dieser Gruppen angehört, ist nicht an diese Richtlinien gebunden. Ein Verstoß gegen die Richtlinien ist nur dann unlauter, wenn das Verhalten auch aus Sicht der Allgemeinheit zu missbilligen ist – was hier nicht der Fall ist.
Kein Verstoß gegen § 1 UWG: Die Werbung des VM ist nicht sittenwidrig, da sie transparent macht, dass er als Makler neue Versicherungsverträge vermitteln will und einen umfassenden Marktvergleich anbietet. Die exemplarische Nennung eines Preises ohne Anbieter ist daher nicht irreführend oder unlauter.