Vorinstanzen LAG Hamburg, 21.06.1979 - 2 Sa 29/79 -; ArbG Hamburg, 11.01.1979 - S 1 Ca 307/77 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13.11.1979 (6 AZR 934/77) entschieden, dass eine Kündigung wegen einer während der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Nebenbeschäftigung rechtmäßig sein kann, wenn diese gegen vertragliche Pflichten verstößt oder die Genesung gefährdet. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung, da der Arbeitnehmer durch die Nebenbeschäftigung seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und den Heilungsprozess riskiert hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer eine Kündigung wegen einer während der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Nebenbeschäftigung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und berief sich darauf, dass die Nebenbeschäftigung seine Genesung nicht beeinträchtigt habe. Der Streit entzündete sich an der Frage, ob die Nebenbeschäftigung während der Krankschreibung einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Es stellte fest, dass eine Nebenbeschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit dann einen Kündigungsgrund darstellen kann, wenn sie gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers verstößt oder die Genesung gefährdet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern oder gefährden könnte. Eine Nebenbeschäftigung, die dieser Pflicht zuwiderläuft, stellt eine Verletzung der vertraglichen Hauptpflichten dar. Zudem kann sie das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so nachhaltig stören, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wird. Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an und bestätigte daher die Kündigung.