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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) unverdiente Provisionsvorschüsse an den Unternehmer (U) zurückzuzahlen hat, wenn der zugrundeliegende Provisionsanspruch nicht entsteht. Eine solche Rückforderung ist nicht sittenwidrig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von dem Handelsvertreter (HV) die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse. Der Anspruch ergibt sich aus dem Wesen des Vorschusses: Dieser wird vom U gewährt, um vorab mögliche Provisionsansprüche des HV abzudecken.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bochum hat die Rückforderung der unverdienten Vorschüsse durch den U für wirksam erachtet und eine Sittenwidrigkeit der Forderung verneint.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass Vorschüsse ihrer Natur nach zurückzuzahlen sind, wenn der Provisionsanspruch, auf den sie gezahlt wurden, nicht entsteht („nicht ins Verdienen gebracht wird“). Eine Rückforderung sei daher rechtlich zulässig und nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam.