vgl. dazu Schmidt, DB 79, 782
Vorinstanzen OLG Oldenburg, 02.11.1978 - 1 U 71/78 -; LG Oldenburg, 08.03.1978 - 12 O 376/77 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Ankündigung und Ausübung von Steuerberatung durch Unternehmensberater als eigenständige Dienstleistung gegen das UWG verstößt, wenn sie nicht nur untergeordnete Hilfstätigkeit ist, sondern als gewichtiger Teil der Beratung erscheint.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmensberater bietet Steuerberatung an und wirbt damit. Die Frage ist, ob dies als unlauterer Wettbewerb (§ 1 UWG) zu werten ist, da Steuerberatung nach § 4 Nr. 5 StBerG nur als untergeordnete Hilfstätigkeit erlaubt ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass die Steuerberatung in diesem Fall gegen § 1 UWG verstößt, weil sie nicht mehr als bloße Nebentätigkeit, sondern als eigenständiger, gewichtiger Teil der Beratung auftritt.
c) Begründung des Gerichts: Die Ausnahme in § 4 Nr. 5 StBerG gilt nur, wenn die Steuerberatung klar untergeordnet bleibt. Hier wurde sie jedoch als vollwertiger Bestandteil der Dienstleistung präsentiert, was den Wettbewerbsverstoß begründet.