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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 14.06.1985 - VI R 150-152/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, 12.05.1982 - 1 K 200/81 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Werbedamen, die von ihren Auftraggebern fallweise für kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, als selbstständig tätig eingestuft werden können.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerinnen (Werbedamen) begehrten die Anerkennung ihrer Tätigkeit als selbstständig. Das Finanzamt ging zunächst von einer nichtselbstständigen (abhängigen) Beschäftigung aus, was steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen gehabt hätte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH urteilte, dass die Werbedamen selbstständig tätig sein können, wenn sie von Fall zu Fall und kurzfristig für verschiedene Auftraggeber Werbeaktionen durchführen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die fehlende persönliche Abhängigkeit der Werbedamen. Entscheidend war, dass sie nicht fest in die Arbeitsorganisation der Auftraggeber eingebunden waren, sondern ihre Tätigkeiten projektbezogen und zeitlich begrenzt ausübten. Dies spricht für eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts.

Relevanz: Die Entscheidung ist insbesondere für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit im Steuer- und Sozialversicherungsrecht bedeutsam.

KI INHALT
Werbedamen können bei kurzfristigen, fallweisen Werbeaktionen als selbstständig tätig gelten – Urteil des BFH.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verkaufsförderer
Abgrenzung AN / freier Mitarbeiter
Scheinselbständigkeit
Abhängigkeit
FUNDSTELLE
BB 85, 2153
DB 85, 2489
HVuHM 86, 68
NORM
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.06.1985
AKTENZEICHEN
VI R 150-152/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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