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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass ein Maklervertrag nicht automatisch durch AGB-Klauseln auf Dritte (z. B. Gesellschafter) erweitert werden kann. Eine Provisionspflicht Dritter setzt vielmehr eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei arglistiger Täuschung) haftet ein Dritter persönlich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt von einem Gesellschafter einer GmbH Provision aus einem Maklervertrag, weil nicht die GmbH, sondern der Gesellschafter selbst das Objekt erworben hat. Der Makler stützt seinen Anspruch auf eine AGB-Klausel, die auch "Ersatz-, Zusatz- bzw. Ergänzungsgeschäfte" der Provisionspflicht unterwirft.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz lehnt den Provisionsanspruch gegen den Gesellschafter ab. Eine Erweiterung des Maklervertrags auf Dritte (hier: den Gesellschafter) setze eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Eine AGB-Klausel reiche dafür nicht aus. Der Dritte (Gesellschafter) wird nicht automatisch in die Provisionspflicht einbezogen. Ausnahme: Nur bei arglistiger Täuschung (z. B. wenn der GmbH-Erwerb nur vorgetäuscht wurde, um den Makler um die Provision zu bringen), komme eine Schadensersatzhaftung des Dritten in Betracht.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine automatische Einbeziehung Dritter: Eine atypische Vertragskonstellation (Provisionspflicht eines Dritten) erfordere klare Erklärungen der Beteiligten. AGB-Klauseln seien dafür zu unbestimmt.
- Keine Haftung des Dritten ohne Vereinbarung: Selbst bei engem Zusammenhang (z. B. Familienmitglieder oder Gesellschafter) hafte nur der ursprüngliche Maklerkunde (hier: die GmbH) – dieser müsse sich so behandeln lassen, als habe er selbst erworben.
- Ausnahme: Arglist: Nur wenn der Dritte bewusst den Makler um die Provision bringen wolle (z. B. durch Vortäuschung eines GmbH-Kaufs), sei eine persönliche Haftung denkbar.