zur Abgrenzung HV / HM vgl. BGH, 18.11.1971 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vermittler, der sich vertraglich zu einer laufenden Vermittlungstätigkeit für einen Unternehmer (U) verpflichtet hat, als Handelsvertreter (HV) einzustufen ist – unabhängig von seiner Selbstbezeichnung. Die ständige Betrauung und die Verpflichtung zu regelmäßiger Tätigkeit sind entscheidend, nicht die bloße Vermittlung im Einzelfall.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermittler (Beklagter) streitet mit einem Unternehmer (U) über die Einordnung seiner Tätigkeit. Der U beharrt darauf, dass der Vermittler als Handelsmakler (HM) tätig war, während der Vermittler geltend macht, als Handelsvertreter (HV) zu gelten – mit entsprechenden Provisionsansprüchen nach § 87 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stuft den Vermittler als Handelsvertreter ein, da er sich vertraglich zu einer laufenden Vermittlungstätigkeit verpflichtet hatte. Die bloße Bezeichnung als "Makler" ist unerheblich, wenn die tatsächliche Tätigkeit und die vertraglichen Pflichten denen eines HV entsprechen.
c) Begründung des Gerichts:
- Abgrenzung HV/HM: Während ein HM nur fallweise vermittelt, ist der HV ständig mit der Vermittlung betraut (§ 84 Abs. 1 HGB).
- Laufende Tätigkeit: Der Vermittler hatte sich zu regelmäßigem Kundenkontakt und intensiver Bearbeitung verpflichtet – ein Indiz für HV-Tätigkeit.
- Vermittlungsbegriff: Vermittlung umfasst nicht nur Verhandlungen, sondern auch die Einwirkung auf Dritte (z. B. Kunden).
- Formale Bezeichnung irrelevant: Selbst wenn der Vermittler sich als HM bezeichnet, zählt die tatsächliche Ausübung der HV-Tätigkeit.
- Provision: Der HV-Anspruch auf Provision (§ 87 HGB) entsteht bereits, wenn seine Vermittlung ursächlich für den Auftragseingang beim U ist – auch ohne direkte Auftragsannahme.
- Mittelspersonen: Der HV darf Dritte (z. B. Ehefrau) einschalten, ohne dass dies Provisionsansprüche mindert.
Kernaussage: Entscheidend ist die tatsächliche vertragliche und praktische Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht die gewählte Bezeichnung. Bei laufender Vermittlungspflicht liegt ein HV-Vertrag vor.