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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hessen, 09.11.1992 - 10 Sa 939/91 -; ArbG Frankfurt, 10.01.1991 - 10 Ca 142/90 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber bei Verdacht einer Straftat durch den Arbeitnehmer nicht beliebig lange mit einer fristlosen Kündigung warten darf. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung oder Abschluss eigener Ermittlungen erfolgen, sofern der Verdacht hinreichend begründet ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte einen Arbeitnehmer (AN) fristlos kündigen, weil er den Verdacht einer strafbaren Handlung gegen diesen hat. Der AG stützt sich dabei auf § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der AG nicht beliebig lange mit der Kündigung warten darf, nur weil noch kein strafrechtliches Urteil vorliegt. Vielmehr muss er:

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Verdachts kündigen (§ 626 Abs. 2 BGB), oder
  • Falls er eigene Ermittlungen anstellt, diese zügig durchführen und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Ermittlungen kündigen.

Ein Abwarten des strafrechtlichen Verfahrens ist zwar möglich, aber der AG darf nicht willkürlich den Zeitpunkt der Kündigung selbst wählen, wenn sich keine neuen Tatsachen ergeben.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Dauerzustand: Verdacht oder Straftat sind keine dauerhaften Gründe, die eine Kündigung zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen.
  • Frist des § 626 Abs. 2 BGB: Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der AG den für die Kündigung ausreichenden Kenntnisstand hat (z. B. Anfangsverdacht + eigene Ermittlungen).
  • Verbot willkürlicher Verzögerung: Der AG kann nicht erst nach Monaten oder Jahren eigene Ermittlungen aufnehmen und dann kündigen, wenn sich nichts Neues ergeben hat. Das würde die Rechtssicherheit für den AN untergraben.

Kernaussage: Der Arbeitgeber muss bei Verdacht einer Straftat zügig handeln – entweder schnell kündigen oder abwarten, aber nicht beliebig die Entscheidung hinauszögern.

KI INHALT
Fristlose Kündigung bei Verdacht strafbarer Handlungen muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung oder Abschluss eigener Ermittlungen erfolgen; willkürliches Abwarten des Strafverfahrens ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verdachtskündigung
Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen
Verdacht strafbarer Handlungen
NORM
§ 626 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.07.1993
AKTENZEICHEN
2 AZR 90/93
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
18.03.2019