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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Kiel entscheidet, dass die Arbeitnehmereigenschaft – und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte – für Sachverhalte außerhalb der EuGVVO nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das gemäß internationalem Privatrecht anwendbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Nicht direkt ersichtlich aus dem Auszug, aber typischer Kontext: Ein Kläger (möglicherweise Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) begehrt die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft, um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen. Der Streit dreht sich um die Frage, nach welchem Recht die Arbeitnehmereigenschaft zu beurteilen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Kiel entscheidet, dass die Arbeitnehmereigenschaft – und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte – für Sachverhalte, die nicht unter die EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) fallen, nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das gemäß internationalem Privatrecht anwendbar ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Systematik des internationalen Privatrechts. Da die EuGVVO (hier: Verordnung (EG) Nr. 44/2001) für den konkreten Sachverhalt nicht gilt, ist zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft dasjenige materielle Recht heranzuziehen, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts (z. B. Rom I- oder Rom II-Verordnung, ggf. nationales IPR) anwendbar ist. Dies ist relevant, weil die Arbeitnehmereigenschaft Vorfrage für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist.