zu der Entscheidung vgl. Tierel, jurisPR-StrafR 6/2010 Anm. 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Naumburg hat entschieden, dass gegen die Angeklagten, die für ein progressives Vertriebssystem der Firmen P. und M. GmbH warben, kein dinglicher Arrest angeordnet werden kann, da kein hinreichender Tatverdacht einer rechtswidrigen Tat vorliegt. Zudem sind die geworbenen Teilnehmer keine Verbraucher im Sinne des UWG, da sie als Existenzgründer agieren.
a) Wer will was von wem woraus? Die Staatsanwaltschaft (oder ein anderer Antragsteller) beantragte die Anordnung eines dinglichen Arrestes (Sicherung von Vermögenswerten) gegen die Angeklagten, die für das progressive Vertriebssystem der Firmen P. und M. GmbH warben. Rechtsgrundlage hierfür sollten die §§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) sein, die einen Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz nach §§ 73a Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafgesetzbuch) ermöglichen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Naumburg lehnte die Anordnung des dinglichen Arrestes ab, weil:
- Kein hinreichender Tatverdacht einer rechtswidrigen Tat vorlag, der den Verfall von Wertersatz rechtfertigen würde.
- Die geworbenen Teilnehmer des Vertriebssystems keine Verbraucher nach § 16 Abs. 2 UWG i. V. m. § 2 UWG, § 13 BGB sind, da sie als Existenzgründer mit gewinnorientierter Zielsetzung handelten.
c) Begründung des Gerichts:
- Fehlender Tatverdacht: Die Voraussetzungen für den Verfall von Wertersatz (§ 73 StGB) waren nicht erfüllt, da keine hinreichenden Anzeichen für eine Straftat der Angeklagten vorlagen.
- Keine Verbrauchereigenschaft: Der Begriff des Verbrauchers ist nach dem UWG eng auszulegen. Die Geworbenen streben den Aufbau eines selbständigen, gewinnorientierten Gewerbes an und haben daher den Status von Existenzgründern, der die Verbrauchereigenschaft ausschließt. Das Gericht schloss sich dabei einer früheren Entscheidung des OLG Hamm (09.12.2008 - 2 Ws 312/08) an.