Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Naumburg, 18.11.2009 - 1 Ws 673/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Tierel, jurisPR-StrafR 6/2010 Anm. 2

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Naumburg hat entschieden, dass gegen die Angeklagten, die für ein progressives Vertriebssystem der Firmen P. und M. GmbH warben, kein dinglicher Arrest angeordnet werden kann, da kein hinreichender Tatverdacht einer rechtswidrigen Tat vorliegt. Zudem sind die geworbenen Teilnehmer keine Verbraucher im Sinne des UWG, da sie als Existenzgründer agieren.


a) Wer will was von wem woraus? Die Staatsanwaltschaft (oder ein anderer Antragsteller) beantragte die Anordnung eines dinglichen Arrestes (Sicherung von Vermögenswerten) gegen die Angeklagten, die für das progressive Vertriebssystem der Firmen P. und M. GmbH warben. Rechtsgrundlage hierfür sollten die §§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) sein, die einen Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz nach §§ 73a Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafgesetzbuch) ermöglichen.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Naumburg lehnte die Anordnung des dinglichen Arrestes ab, weil:

  1. Kein hinreichender Tatverdacht einer rechtswidrigen Tat vorlag, der den Verfall von Wertersatz rechtfertigen würde.
  2. Die geworbenen Teilnehmer des Vertriebssystems keine Verbraucher nach § 16 Abs. 2 UWG i. V. m. § 2 UWG, § 13 BGB sind, da sie als Existenzgründer mit gewinnorientierter Zielsetzung handelten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Fehlender Tatverdacht: Die Voraussetzungen für den Verfall von Wertersatz (§ 73 StGB) waren nicht erfüllt, da keine hinreichenden Anzeichen für eine Straftat der Angeklagten vorlagen.
  • Keine Verbrauchereigenschaft: Der Begriff des Verbrauchers ist nach dem UWG eng auszulegen. Die Geworbenen streben den Aufbau eines selbständigen, gewinnorientierten Gewerbes an und haben daher den Status von Existenzgründern, der die Verbrauchereigenschaft ausschließt. Das Gericht schloss sich dabei einer früheren Entscheidung des OLG Hamm (09.12.2008 - 2 Ws 312/08) an.
KI INHALT
OLG Naumburg: Kein dinglicher Arrest bei progressivem Vertriebssystem, da kein hinreichender Tatverdacht. Geworbene sind keine Verbraucher nach UWG/BGB, sondern Existenzgründer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schneeballsystem
progressives Vertriebssystem
Begriff Verbraucher
Existenzgründer
NORM
§ 2 UWG
§ 16 Abs. 2 UWG
§ 13 BGB
§ 73 Abs. 1 Satz 1 StPO
§ 73 a Satz 1 StPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Naumburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
18.11.2009
AKTENZEICHEN
1 Ws 673/09
ECLI
ECLI:DE:OLGNAUM:2009:1118.1WS673.09.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
05.06.2020