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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 – Triebfahrzeugfahrer –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Berlin, 11.06.1996 - 7 Sa 14/96 -; ArbG Berlin, 18.12.1995 - 59 Ca 13661/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine einmalige hochgradige Alkoholisierung eines U-Bahn-Fahrers im Privatbereich nicht automatisch dessen Unzuverlässigkeit für den Beruf als Triebfahrzeugführer begründet. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei unzumutbarer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich, wobei das Tatsachengericht hier einen Beurteilungsspielraum hat. Zudem ist vor einer Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, sofern das Verhalten steuerbar ist und eine Vertrauenswiederherstellung möglich erscheint.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (AN): Ein U-Bahn-Zugführer (Triebfahrzeugführer), der nach einer privat verursachten Trunkenheitsfahrt (BAK 2,73 ‰) gekündigt wurde.
  • Beklagte (AG): Der Arbeitgeber, der die außerordentliche Kündigung wegen angeblicher Unzuverlässigkeit für den Fahrdienst aussprach.
  • Rechtsgrundlage: § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund), § 1 KSchG (Sozialwidrigkeit), Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Kündigung ist unwirksam, weil:
  1. Die einmalige private Trunkenheitsfahrt allein keine unmittelbare Unzuverlässigkeit für den Beruf begründet.
  2. Vor einer Kündigung hätte eine Abmahnung erfolgen müssen, da das Verhalten steuerbar war und eine Vertrauenswiederherstellung möglich erschien.
  3. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zutreffend gewürdigt, dass die Weiterbeschäftigung zumutbar ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts:

    • Ob eine Alkoholisierung im Privatbereich Rückschlüsse auf die dienstliche Zuverlässigkeit zulässt, liegt im Ermessen des Tatrichters.
    • Das LAG hat zu Recht berücksichtigt, dass der Vorfall einmalig und außerhalb des Dienstes stattfand.
  2. Erforderlichkeit einer Abmahnung:

    • Grundsätzlich ist bei steuerbarem Verhalten (hier: Alkoholkonsum) und möglicher Vertrauenswiederherstellung eine Abmahnung nötig.
    • Das BAG modifiziert seine frühere Rechtsprechung: Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist eine Abmahnung nicht automatisch entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung erwartet werden kann.
    • Eine Kündigung ohne Abmahnung ist nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände (z. B. Uneinsichtigkeit des AN) vorliegen.
  3. Keine pauschale Übertragbarkeit von Betriebs- auf Privatbereich:

    • Alkoholmissbrauch im Betrieb kann eine Kündigung rechtfertigen, aber bei privaten Vorfällen ist eine Einzelfallprüfung nötig.
    • Hier sah das Gericht keine dauerhafte Eignungsminderung durch den einmaligen Vorfall.
  4. Zukunftsbezogene Betrachtung:

    • Entscheidend ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Eine Abmahnung soll dem AN die Chance geben, sein Verhalten zu ändern.

Rechtliche Einordnung:

  • Die Revision wurde zurückgewiesen, da das LAG alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Rechtsfehler begangen hat.
  • Die Entscheidung betont den Schutz des Arbeitnehmers vor überstürzten Kündigungen und die Notwendigkeit einer Abmahnung als Mildere Mittel.
KI INHALT
Eine einmalige hochgradige Alkoholisierung im Privatbereich rechtfertigt nicht zwingend die Kündigung eines Triebfahrzeugführers; eine Abmahnung ist oft erforderlich, wenn eine Verhaltensänderung und Vertrauenswiederherstellung möglich sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Triebfahrzeugfahrer
STICHWORT
wichtiger Grund
außerordentliche Kündigung
Alkoholmissbrauch
Störung im Vertrauensbereich
Erfordernis einer Abmahnung
Trunkenheit
FUNDSTELLE
BAGE 86, 95
RzK I 6a Nr. 148
EzA-SD 97, Nr. 22, 13
MDR 97, 1130
BetrVG EnnR KSchG § 1 (104)
EzA Nr. 168 zu § 626 nF BGB
ArbuR 98, 127
AR-Blattei ES 20 Nr. 34
PersR 97, 543
ARST 98, 54
EzBAT § 54 BAT Nr. 49
AiB 98, 288
AuA 98, 249
DRsp VI 610 Blatt 260a
SAE 98, 310
DB 97, 2386
ZAP EN-Nr 519/97
ASP 97, Nr. 7/8, 60
BuW 97, 598
EzA-SD 97, Nr. 12, 5
DB 97, 1240
BB 97, 1312
ARST 97, 169
ArbuR 97, 495
ZTR 98, 42
FA 97, 13
PERSONAL 98, 142
RzK I 5h Nr. 40
RdA 98, 58
ZMV 98, 88
EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 36
AuA 98, 138
PERSONAL 98, 297 LS
JP 98, 26 LS
JR 98, 308 LS
GdS 02, Nr. 10, 12
AuA 03, 14 LS
NORM
§ 626 BGB
§ 1 Abs. 2 KSchG
§ 1 Abs. 6 StrabBO 1987
§ 10 Abs. 1 StrabBO 1987
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.06.1997
AKTENZEICHEN
2 AZR 526/96
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
26.05.2026 15:51:12